Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Infrastruktur

Screening

Das Eisenbahn-Bundesamt prüft zu Beginn eines Verfahrens nach § 18 AEG zur Zulassung des Baus oder der Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn des Bundes einschließlich der Bahnfernstromleitungen, ob für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist (vgl. § 5 UVPG).

Dies kann zum einen der Fall sein, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das beantragte Vorhaben gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. § 6 i. V. m. Nr. 14.7 der Anlage 1 zum UVPG).

Im Übrigen ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung dann erforderlich, wenn das beantragte Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, die in der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären (vgl. § 7 Abs. 1 i. V. m. Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG sowie § 9 i. V. m. § 7 UVPG). Die Klärung dieser Frage im Wege einer überschlägigen Vorprüfung nach bestimmten, in Anlage 3 zum UVPG niedergelegten Kriterien wird auch „Screening“ genannt.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung kann in diesen Fällen auch ohne ein vorheriges Screening durchgeführt werden, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und das Eisenbahn-Bundesamt das Entfallen des Screenings als zweckmäßig erachtet (vgl. § 7 Abs. 3 UVPG).

Wird ein Screening durchgeführt, so gibt das Eisenbahn-Bundesamt seine Feststellung über die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens der Öffentlichkeit bekannt (vgl. § 5 Abs. 2 UVPG). Daher veröffentlicht das Eisenbahn-Bundesamt nachstehend seine „Screening-Entscheidungen“.

Entscheidungen

Nachstehend veröffentlicht das Eisenbahn-Bundesamt seine Screening-Entscheidungen.

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