Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Infrastruktur

Planfeststellung

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes und für Magnetschwebebahnen.

Nach § 18 Absatz 1 AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe des AEG.

Unstruttalbrücke Die Unstruttalbrücke auf der Neubaustrecke Erfurt-Halle/Leipzig. Quelle: annebe / Fotolia.com

Zu den Betriebsanlagen einer Eisenbahn zählen insbesondere der Schienenweg, Ingenieurbauwerke (wie etwa Brücken, Tunnel, Durchlässe), Erdbauwerke (wie Dämme, Einschnitte, Böschungen), Signal-, Sicherungs- und Telekommunikationsanlagen, Bahnhöfe und Haltepunkte. Vor der Errichtung oder der Änderung einer solchen Anlage muss im planungsrechtlichen Verfahren zum Beispiel geklärt werden,

  • ob das Vorhaben technisch umsetzbar ist,
  • ob die Planung den geltenden Regelwerken und Sicherheitsstandards entspricht,
  • ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist und falls ja, zu welchem Ergebnis die Umweltverträglichkeitsprüfung führt,
  • ob das Vorhaben öffentliche Belange berührt,
  • ob das Vorhaben Rechte oder Belange Dritter berührt und
  • ob die Rechte Dritter sowie die öffentlichen und privaten Belange in einen gerechten Ausgleich gebracht werden können.

Das Eisenbahn-Bundesamt ist nicht selbst Vorhabenträger. Die Behörde selbst plant also keine Bauvorhaben und führt sie auch nicht durch. Als Behörde erarbeitet es selbst keine Planungen und setzt diese nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht um. Es entscheidet vielmehr auf Antrag eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, ob dessen Pläne für den Bau oder die Änderung seiner Eisenbahnbetriebsanlagen zulässig sind. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist der Vorhabenträger und Bauherr der Maßnahme.

Überblick über die Verfahrensschritte

Wenn der Vorhabenträger seinen Antrag auf Planfeststellung und alle dafür nötigen Unterlagen eingereicht hat, prüft das Eisenbahn-Bundesamt sie auf Vollständigkeit, Plausibilität und Anstoßwirkung für das Anhörungsverfahren. Es wird weiterhin festgestellt, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.

Anschließend führt das Eisenbahn-Bundesamt das Anhörungsverfahren durch. Dazu gehört unter anderem, dass die Planunterlagen für die Dauer von einem Monat auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes veröffentlicht werden . Die Betroffenen sowie Umwelt- und Naturschutzvereinigungen können die Unterlagen einsehen und bis zwei Wochen nach Ende der Veröffentlichung Einwendungen gegen den Plan erheben. Muss für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, so beträgt die Dauer der Einwendungsfrist in der Regel einen Monat ab Ende der Veröffentlichung. Die Träger öffentlicher Belange (Behörden und andere Stellen) geben parallel dazu ihre Stellungnahmen ab. Liegen Einwendungen und Stellungnahmen vor, hat der Vorhabenträger Gelegenheit zur Erwiderung. Im Anschluss daran kann ein Erörterungstermin durchgeführt werden. Dieser ist nicht öffentlich und dient der Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen mit den Betroffenen, den Trägern öffentlicher Belange, den Umwelt- und Naturschutzvereinigungen und dem Vorhabenträger.

Nach Beendigung des Anhörungsverfahrens wird über die Erteilung des Planrechts entschieden.

Anhand der Unterlagen des Vorhabenträgers und der Einwendungen und Stellungnahmen stellt das Eisenbahn-Bundesamt die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange fest. Andere Genehmigungen oder Erlaubnisse braucht der Vorhabenträger in diesem Planungsstadium nicht. Es ist Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die betroffenen Belange durch Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zum Ausgleich zu bringen. Durch geeignete Auflagen und Vorkehrungen stellt die Behörde sicher, dass Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Der Planfeststellungsbeschluss regelt rechtsgestaltend die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger und denjenigen, die von dem Plan betroffen sind, und erteilt dem Vorhabenträger für den jeweils betroffenen Abschnitt Baurecht.

Der Beschluss wird u. a. dem Vorhabenträger und denjenigen, über deren Einwendungen im Beschluss entschieden wurde, zugestellt. Die Entscheidung wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht und zusätzlich in den örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht. Sind mehr als 50 Zustellungen erforderlich, so erfolgt die Zustellung durch die Veröffentlichung im Internet und in den örtlichen Tageszeitungen.

Anhörungsverfahren

Das Eisenbahn-Bundesamt ist seit dem 06.12.2020 die zuständige Anhörungsbehörde für planfeststellungsbedürftige Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes. Das Anhörungsverfahren ist ein unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens und wurde bisher von den Landesbehörden in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29.11.2018 hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit für das Anhörungsverfahren dem Eisenbahn-Bundesamt übertragen. Das Eisenbahn-Bundesamt ist durch seine 12 Außenstellen an 15 Standorten in der gesamten Bundesrepublik auch vor Ort präsent. Es wurden vor der Übernahme des Anhörungsverfahrens mit den Anhörungsbehörden aller 16 Bundesländer Gespräche geführt, um den reibungslosen Übergang der Aufgaben sicherzustellen.

Für Planfeststellungsverfahren, die vor dem 06.12.2020 eingeleitet wurden, sind nach wie vor die jeweiligen Landesbehörden zuständige Anhörungsbehörden.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens werden die Öffentlichkeit, die Behörden, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben betroffen sind, sowie die Umwelt- und Naturschutzvereinigungen beteiligt. Die Einwendungen und Stellungnahmen können in einem Erörterungstermin behandelt werden. Auf dieser Grundlage wird anschließend über das Vorhaben in einem Planfeststellungsbeschluss entschieden.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Anhörungsverfahren.

Planfeststellungsrichtlinien

Die Planfeststellungsrichtlinien, die das EBA regelmäßig aktualisiert, stellen die Anforderungen an planrechtliche Verfahren umfassend dar. Sie sind ein guter Leitfaden für alle, die sich mit der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung befassen wollen.
Das formale Prüfungsschema für Anträge wird durch den Entscheidungsbaum für Verfahren nach § 18 Abs. 1, 1a und 3 AEG dargestellt.
Die Regelliste beinhaltet immer wiederkehrende Baumaßnahmen an Eisenbahnbetriebsanlagen und ordnet sie rechtlich ein.

Im Folgenden können Sie die Planfeststellungsrichtlinien, den Entscheidungsbaum und die Regelliste herunterladen.