Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Triebfahrzeugführer

Ärzte / Psychologen

Voraussetzungen

Triebfahrzeugführer müssen bestimmte medizinische und psychologische Anforderungen erfüllen. Schon bei ihrer Einstellung müssen sie sich deshalb speziellen ärztlichen und psychologischen Eignungsuntersuchungen unterziehen. Und auch danach ist ihre Tauglichkeit in regelmäßigen medizinischen Untersuchungen festzustellen. Die Tauglichkeitsuntersuchungen müssen dabei von anerkannten Ärzten und Psychologen durchgeführt werden.

Als Arzt kann für die Durchführung von Untersuchungen anerkannt werden, wer die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ hat oder über die Anerkennung als Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 der Fahrerlaubnisverordnung und über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr verfügt. Anerkannte Ärzte sind verpflichtet an einer von der zuständigen Behörde organisierten Fortbildung auf eigene Kosten teilzunehmen.

Als Psychologe kann für die Durchführung von Untersuchungen anerkannt werden, wer einen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Master- Abschlusses in Psychologie nachweist oder über die Anerkennung als „Fachpsychologe für Verkehrspsychologie“ und über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr verfügt. Anerkannte Psychologen sind verpflichtet an einer von der zuständigen Behörde organisierten Fortbildung auf eigene Kosten teilzunehmen.

Anerkennungsverfahren

Eine Anerkennung als Arzt oder Psychologe ist mit den in der untenstehenden Tabelle gelisteten Vordrucken zu beantragen. Um die Antragsteller bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen zu unterstützen, hat das EBA die ebenfalls untenstehenden Verfahrensbeschreibungen zur Anerkennung von Ärzten und Psychologen veröffentlicht.

Als Arzt sind dem Antrag nachstehende Qualifizierungsnachweise beifügen:

  • ein Nachweis, dass der Antragsteller die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen darf oder
  • ein Nachweis über die Anerkennung als Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • eine Bescheinigung, mit der mindestens eine einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr nachgewiesen wird.

Als Psychologe sind dem Antrag nachstehende Qualifizierungsnachweise beifügen:

  • Abschlusszertifikat eines Hochschulstudiums (Universitätsstudiums) als Diplom-Psychologe oder als Master in Psychologie, oder
  • ein Zertifikat über die „Anerkennung als Fachpsychologe für Verkehrspsychologie“
  • eine Bescheinigung, mit der mindestens eine einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr nachgewiesen wird.
Anerkennungsverfahren
TitelKurztextDatum
Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Externer Link, öffnet neues Fenster)30.11.2023
Verfahrensbeschreibung zur Anerkennung von ÄrztenVerfahren zur Umsetzung der TfV - Anerkennung von Ärzten und Stellen10.03.2022
Antrag auf Anerkennung von ÄrztenAntrag auf die Anerkennung von Ärzten oder Stellen nach § 16 TfV10.03.2022
Verfahrensbeschreibung zur Anerkennung von PsychologenVerfahren zur Umsetzung der TfV - Anerkennung von Psychologen und Stellen10.03.2022
Antrag auf Anerkennung von PsychologenAntrag auf die Anerkennung von Psychologen oder Stellen nach § 16 TfV10.03.2022

Gebühren

Das Eisenbahn-Bundesamt ist verpflichtet, für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung als Arzt oder Psychologe Gebühren gemäß der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV) zu erheben. Antragsteller sind deshalb verpflichtet, die Gebühr für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe, nach Erhalt des entsprechenden Gebührenbescheids, an die Bundeskasse zu überweisen.

Register der anerkannten Ärzte und Psychologen

Zur Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)