Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Triebfahrzeugführer

Ausbilder

Anerkennungspflicht

Ausbilder oder Ausbildungsorganisationen, die Triebfahrzeugführern oder sonstigem Betriebspersonal der Eisenbahnen wichtige sicherheitsrelevante Kenntnisse vermitteln, müssen besonders qualifiziert sein. Der Gesetzgeber hat daher in § 7d AEG für Schulungseinrichtungen eine gesetzliche Pflicht zur Anerkennung vorgesehen und diese in der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) für Triebfahrzeugführer konkretisiert.

Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf dafür einer Anerkennung vom Eisenbahn-Bundesamt. Grundlage dafür sind §§ 1 und 14 bis 14d TfV. Diese Anerkennung kann für Einzelpersonen oder für Ausbildungsorganisationen beantragt werden.

Anerkennungsverfahren

Um eine Anerkennung nach §§ 14 bis 14d TfV zu erhalten, ist ein entsprechender Antrag beim EBA nötig. Dieser Antrag hat mit dem unten abrufbaren Antragsformular zu erfolgen. Details zum Anerkennungsverfahren sind in der untenstehenden Verfahrensbeschreibung ausgeführt. Hier wird insbesondere auch auf die Voraussetzungen eingegangen, derer es für die Anerkennung bedarf.

Die Anerkennung gilt längstens fünf Jahre. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

Bei gewünschter Verlängerung der Anerkennung sollte der Antrag mindestens zwölf Wochen vor Ende des bisherigen Anerkennungszeitraums gestellt werden, um eine Unterbrechung der Anerkennung zu vermeiden.

Qualitätsmanagementsystem

Eine der Anerkennungsvoraussetzungen ist ein Qualitätsmanagementsystem oder ein vergleichbares Verfahren (QMS) (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 bzw. § 14 Abs. 3 Nr. 6 TfV). Dieses ist sowohl für Einzelpersonen als auch für Ausbildungsorganisationen einzurichten. Zertifizierungen nach ISO 9001 oder DIN 29990 durch eine hierfür akkreditierte Stelle werden als diesbezüglicher Nachweis anerkannt. Die im Bereich der Ausbildung von Triebfahrzeugführern häufig anzutreffende Zertifizierung nach Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) hat einen anderen Hintergrund und deckt die hier zu stellenden Anforderungen an eine Ausbildungsorganisation nur teilweise ab. Als alleiniger Nachweis für ein QMS kann eine AZAV-Zertifizierung deshalb nicht akzeptiert werden.

Die Anforderungen an ein QMS für Ausbilder und Ausbildungsorganisationen wurden durch das EBA in einer tabellarischen Übersicht zusammengefasst. Diese „Anforderungsliste QMS“ steht zum Download zur Verfügung. Sofern kein aktuelles Zertifikat nach ISO 9001 oder DIN 29990 nachgewiesen werden kann, ist die Anforderungsliste QMS ausgefüllt dem Antrag beizulegen und durch entsprechende Auszüge aus dem Managementhandbuch zu belegen.

Ohne Nachweis eines QMS kann keine Anerkennung gemäß § 14 bis 14d TfV ausgesprochen werden.

Anerkennungsverfahren
TitelKurztextDatum
Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Externer Link, öffnet neues Fenster)30.11.2023
Verfahren zur Anerkennung von AusbildernVerfahren zur Umsetzung der TfV - Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung10.03.2022
Antrag auf Anerkennung als AusbilderAntrag auf Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung gemäß § 14 TfV13.05.2022
Anforderungsliste QMSAnforderungsliste an ein Qualitätsmanagementsystem für Ausbilder/Ausbildungsorganisation23.07.2019

Gebühren

Das Eisenbahn-Bundesamt ist verpflichtet, für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Ausbildungsorganisationen Gebühren gemäß der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV) zu erheben. Auch für die Ablehnung von Anträgen können Gebühren erhoben werden.

Register der anerkannten Schulungseinrichtungen und Personen und Stellen für die Ausbildung

Zur Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)