Thema: Triebfahrzeugführer
Ausbilder
Anerkennungspflicht
Ausbilder oder Ausbildungsorganisationen, die Triebfahrzeugführern oder sonstigem Betriebspersonal der Eisenbahnen wichtige sicherheitsrelevante Kenntnisse vermitteln, müssen besonders qualifiziert sein. Der Gesetzgeber hat daher in § 7d AEG für Schulungseinrichtungen eine gesetzliche Pflicht zur Anerkennung vorgesehen und diese in der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) für Triebfahrzeugführer konkretisiert.
Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf dafür einer Anerkennung vom Eisenbahn-Bundesamt. Grundlage dafür sind §§ 1 und 14 bis 14d TfV. Diese Anerkennung kann für Einzelpersonen oder für Ausbildungsorganisationen beantragt werden.
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Anerkennungsverfahren
Um eine Anerkennung nach §§ 14 bis 14d TfV zu erhalten, ist ein entsprechender Antrag beim EBA nötig. Dieser Antrag hat mit dem unten abrufbaren Antragsformular zu erfolgen. Details zum Anerkennungsverfahren sind in der untenstehenden Verfahrensbeschreibung ausgeführt. Hier wird insbesondere auch auf die Voraussetzungen eingegangen, derer es für die Anerkennung bedarf.
Die Anerkennung gilt längstens fünf Jahre. Sie kann auf Antrag verlängert werden.
Bei gewünschter Verlängerung der Anerkennung sollte der Antrag mindestens zwölf Wochen vor Ende des bisherigen Anerkennungszeitraums gestellt werden, um eine Unterbrechung der Anerkennung zu vermeiden.
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Qualitätsmanagementsystem
Eine der Anerkennungsvoraussetzungen ist ein Qualitätsmanagementsystem oder ein vergleichbares Verfahren (QMS) (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 bzw. § 14 Abs. 3 Nr. 6 TfV). Dieses ist sowohl für Einzelpersonen als auch für Ausbildungsorganisationen einzurichten. Zertifizierungen nach ISO 9001 oder DIN 29990 durch eine hierfür akkreditierte Stelle werden als diesbezüglicher Nachweis anerkannt. Die im Bereich der Ausbildung von Triebfahrzeugführern häufig anzutreffende Zertifizierung nach Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) hat einen anderen Hintergrund und deckt die hier zu stellenden Anforderungen an eine Ausbildungsorganisation nur teilweise ab. Als alleiniger Nachweis für ein QMS kann eine AZAV-Zertifizierung deshalb nicht akzeptiert werden.
Ohne Nachweis eines QMS oder vergleichbaren Verfahrens kann keine Anerkennung gemäß § 14 bis 14d TfV ausgesprochen werden.
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Gebühren
Das Eisenbahn-Bundesamt ist verpflichtet, für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Ausbildungsorganisationen Gebühren gemäß der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV) zu erheben. Auch für die Ablehnung von Anträgen können Gebühren erhoben werden.
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Register der anerkannten Schulungseinrichtungen und Personen und Stellen für die Ausbildung
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