Was muss ich beim Führungszeugnis beachten?
Für den Prüfer ist ein behördliches Führungszeugnis („Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ (§ 30 Abs. 5 Bundezentralregistergesetz)) beim Bundesamt für Justiz zu beantragen. Da es sich um ein behördliches Führungszeugnis handelt, wird dies automatisch an das Eisenbahn-Bundesamt gesandt. Es soll den Verwendungszweck „Antrag auf Anerkennung nach § 15 TfV“ tragen, um die Zuordnung zum Antrag zu beschleunigen.
Auch Prüfer mit nicht bzw. nicht nur deutscher Staatsangehörigkeit verfahren wie beschrieben, da dann automatisch ein Europäisches Führungszeugnis erteilt wird. Ein Führungszeugnis eines anderen Staates ist nicht vorzulegen.
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Muss ich einen Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrt-Bundesamtes („Punkte in Flensburg“) vorlegen?
Für Prüfer, die einen vom Eisenbahn-Bundesamt erteilten Triebfahrzeugführerschein besitzen, ist das nicht nötig, da das Eisenbahn-Bundesamt für diese Personen selber auf das FAER zugreifen kann. Für alle anderen Prüfer (VDV-Führerschein, Triebfahrzeugführerschein aus dem Ausland) ist zwingend eine Auskunft aus dem FAER vorzulegen. Weitere Informationen dazu bietet das Kraftfahrt-Bundesamt an.
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Was muss ich beachten, wenn ich als Prüfer im Ausland wohne und/oder nicht oder nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitze?
Die gesetzlichen Anforderungen an Prüfer nach der TfV unterscheiden nicht hinsichtlich des Wohnortes oder der Staatsangehörigkeit. Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem FAER (siehe oben) sind auch für im Ausland wohnende Prüfer oder Prüfer mit ausländischer Staatsbürgerschaft beim Bundesamt für Justiz bzw. dem Kraftfahrt-Bundesamt zu beantragen.
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Muss ich meinen Triebfahrzeugführerschein vorlegen?
Sofern der Triebfahrzeugführerschein vom Eisenbahn-Bundesamt erteilt wurde, liegen diesem alle relevanten Daten vor und eine Kopie ist nicht nötig. Wenn eine andere Fahrberechtigung vorliegt, z.B. ein VDV-Führerschein oder ein Triebfahrzeugführerschein, der von einem anderen Staat ausgestellt wurde, ist diese in Kopie (Vorder- und Rückseite) vorzulegen.
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Was ist ein exemplarischer Prüfer?
Bei der Antragstellung wird zwischen der gewünschten Anerkennung als Person oder als Stelle unterschieden. Stellen dürfen nach der Anerkennung mehrere Prüfer beschäftigen und wählen diese eigenverantwortlich aus, wobei die gesetzlichen Anforderungen durch alle Prüfer zu erfüllen sind.
Bei der Antragstellung als Stelle sind die Nachweise jedoch nur für einen der Prüfer vorzulegen, den exemplarischen Prüfer. Dieser muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Es kann auch vorkommen, dass mehrere exemplarische Prüfer benannt werden, wenn z.B Prüfer A den Teilbereich 1 prüfen möchte, ein anderer Prüfer B den Teilbereich 4 (Sprachkenntnisse) und die notwendigen Voraussetzungen / Kenntnisse nicht bei derselben Person vorliegen.
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Was ist bei der Prüfung nach Teilbereich 4 (Sprachprüfung) zu beachten?
Eine gleichzeitige Prüfung von Fachkenntnissen (Teilbereiche 1 bis 3) und Sprachkenntnissen ist nicht zulässig. Die Sprachprüfung ist als separate Prüfung vorzusehen, andernfalls ist nicht erkennbar, welchen Anteil die Sprachkenntnisse einerseits und die Fachkenntnisse andererseits am Ergebnis haben, außerdem ist keine Einordnung in die Sprachniveaus gegeben.
Da die Sprachprüfung nachweisen soll, dass der Prüfling das Sprachniveau B1 in den Bereichen Schreiben, Lesen, Hörverstehen und Sprechen aufweist, müssen Prüfung und Prüfungsordnung folgende Anforderungen erfüllen:
- Als Ergebnis der Prüfung muss ein Sprachniveau angegeben sein, die bloße Feststellung „ausreichende Sprachkenntnisse“ ist nicht geeignet;
- Es muss erkennbar sein, dass die vier Kompetenzbereiche Schreiben, Lesen, Hörverstehen, Sprechen geprüft werden.
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Muss eine Prüfungsordnung vorgelegt werden?
Für die Prüfung nach Anlage 5 zur TfV (Teilbereich 1, Triebfahrzeugführerschein) ist keine Prüfungsordnung vorzulegen, da zwingend nach TfPV zu prüfen ist. Dies ist jedoch festzulegen. Für die anderen Prüfungen müssen Prüfungsordnungen vorgelegt werden, der Hinweis auf eine „analoge Anwendung TfV“ reicht nicht aus.
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Was ist bei der Prüfungsordnung zu beachten?
Die Prüfungsordnung bzw. das Prüfungsverfahren müssen allen gesetzlichen Anforderungen genügen, die sich aus der TfV (z.B. § 7) und der TfPV (Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung) ergeben. Die Prüfungsordnung muss auf die Besonderheiten der jeweiligen Prüfung eingehen, z.B. praktische Prüfung oder Sprachprüfung. Sie soll dafür geeignet sein, auch den Prüflingen vorgelegt zu werden.
Folgende Punkte sollten in der Prüfungsordnung mindestens behandelt werden:
- Regelungen zu Prüferanzahl, ggf. Vorsitz und Verantwortung, wenn auch externe Prüfer teilnehmen
- Regelungen zu Anforderungen an Prüfer, wenn nicht anderweitig (z.B. Qualitätsmanagementsystem) geregelt
- Zulassung zur Prüfung, Ankündigung Prüfungstermine und –orte
- Umgang mit Täuschungsversuchen und nicht angetretenen Prüfungen
- Anzahl von Prüfungs-/Wiederholungsversuchen
- Gliederung und Dauer der Prüfungen
- Fristenregelungen (Ankündigungen, Ergebnisbekanntgabe, Fristen für Wiederholungsprüfungen)
- Bewertungsmaßstäbe/Noten
- Umgang mit Betriebsgefahren
- Prüfungsbescheinigung
In der Prüfungsordnung dürfen keine Regelungen enthalten sein, die Verstöße gegen die TfV oder die TfPV enthalten. Erfahrungsgemäß sollte auf folgende Punkte schon bei der Antragstellung besonderes Augenmerk gelegt werden:
- Anzahl der Prüfer
- Unabhängigkeit der Prüfer
- Unerlaubter Ausgleich zwischen Prüfungsteilen
- Sofortiges Nichtbestehen bei Betriebsgefahren
- Benotungsskala
- Dauer der Prüfungen
- Fehlende Regelungen
Sofern Prüfungsordnungen eingekauft, Vorlagen aus dem Internet oder von anderen Unternehmen verwendet werden, wird angeraten, die Gesetzeskonformität dieser Prüfungsordnung sehr sorgfältig zu überprüfen.
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Was ist bei den Prüfungszeiten zu beachten?
Die Prüfungszeiten für die Prüfung des Teilbereichs 1 sind in der TfPV festgelegt und damit verbindlich; Abweichungen stellen Verstöße dar:
- Die schriftliche Prüfung ist auf 120 Minuten auszulegen und darf nicht länger dauern;
- Die mündliche Prüfung ist auf 15 bis 30 Minuten auszulegen und darf nicht länger als 30 Minuten dauern.
Die Prüfungsdauer für andere Teilbereiche liegt in der Freiheit der Prüfer, soll jedoch so bemessen sein, dass die Prüfungsinhalte angemessen geprüft werden können.
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Was ist bezüglich der Unabhängigkeit zu beachten?
Die TfV fordert die Unabhängigkeit der Prüfer auf zwei Arten, um jede Einflussnahme, Parteilichkeit, Abhängigkeit oder Beeinflussung des Prüfungsergebnisses zu verhindern:
- Persönliche Unabhängigkeit: Der Prüfer darf den Prüfling zuvor nicht ausgebildet haben.
- Organisatorische Unabhängigkeit: Hier ist wieder zu unterscheiden:
o Der Prüfer gehört dem Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) an, dass die Prüflinge einsetzen möchte. In dem Fall ist die organisatorische Unabhängigkeit zwischen dem Prüfungs-Unternehmensteil und dem EVU-Unternehmensteil sicherzustellen.
o Der Prüfer gehört dem selben Unternehmen an, dass den Prüfling zuvor ausgebildet hat. Auch in diesem Fall sind die Unternehmensteile „Ausbildung“ und „Prüfung“ organisatorisch zu trennen.
Geeignete Nachweise können z.B. ein Organigramm, Prozessdarstellungen o.ä. sein.
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Wozu brauche ich ein QMS?
Das Qualitätsmanagementsystem (QMS) ist eine der Erteilungsvoraussetzungen gemäß TfV und muss deshalb zwingend vorhanden sein.
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Warum brauche ich als Prüfer der praktischen Fachkenntnisse eine jährliche Tätigkeit als Triebfahrzeugführer von mindestens 100 Stunden?
Als praktischer Prüfer ist die Berufserfahrung als Triebfahrzeugführer innerhalb von vier Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre gesetzlich gefordert. Für Teilzeit- oder geringfügige Beschäftigungen stellt sich die Frage, ab bzw. bis wann noch von einer Berufserfahrung gesprochen werden kann. Eine Tätigkeit von weniger als 100 Stunden pro Jahr als Triebfahrzeugführer kann regelmäßig nicht mehr als anerkennungsfähige Berufserfahrung berücksichtigt werden.
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Wie lange dauert die Antragsbearbeitung?
Die Anträge werden chronologisch nach Eingangsdatum bearbeitet. Eine Vielzahl an Anträgen, fehlende oder mangelhafte Nachweise und häufig notwendige Nachforderungen verlängern die Antragsverfahren insgesamt. Es ist mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen zu rechnen, weshalb gerade bei Verlängerungsanträgen eine frühzeitige Antragstellung empfohlen wird.
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Was ist zu beachten, wenn eine bereits vorhandene Anerkennung verlängert werden soll?
Das Anerkennungsverfahren unterscheidet sich nicht von der Erstanerkennung. Alle erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
Sofern eine nahtlose Anerkennung (keine Unterbrechung zwischen alter und neuer Anerkennung) gewünscht ist, ist der Antrag frühzeitig zu stellen. Das tatsächliche Datum der neuen Anerkennung hängt jedoch von der Qualität und Vollständigkeit der Unterlagen ab, so dass eine nahtlose Anerkennung nicht garantiert werden kann. Eine Genehmigungs-/Anerkennungsfiktion o.ä. gibt es nicht.
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Was passiert, wenn ich ohne Anerkennung Prüfungen durchführe?
Das Prüfen ohne Anerkennung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird entsprechend geahndet. Zudem können die entsprechenden Prüfungen nicht anerkannt werden.
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Wie lange gilt eine Anerkennung?
Eine Anerkennung gilt für fünf Jahre. Der Anerkennungszeitraum wird im Anerkennungsbescheid genannt. Prüfungsdurchführungen außerhalb des Anerkennungszeitraums stellen Ordnungswidrigkeiten dar.
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Wo bekomme ich weitere Informationen?
Bitte beachten Sie auch die Verfahrensbeschreibung zum Antragsverfahren und die Informationen im Antragsformular. Bei Unsicherheiten kann die Triebfahrzeugführerscheinstelle unter tfs-stelle@eba.bund.de kontaktiert werden.
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