Eisenbahn-Bundesamt

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Thema: Triebfahrzeugführer

Gegenseitige Anerkennung von Triebfahrzeugführern und –führerinnen deutscher und Schweizer Eisenbahnunternehmen

Ein von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilter Triebfahrzeugführerschein wird gemäß § 4 Abs. 2 TfV anerkannt. Darüber hinaus haben die Eisenbahnaufsichtsbehörden Deutschlands und der Schweiz Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung von Triebfahrzeugführerscheinen vereinbart: