Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Triebfahrzeugführer

Geltung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung für Fahrzeughalter

Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) gilt auch für Fahrzeughalter.

Die Vorschriften der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) gelten für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und Fahrzeughalter (vgl. § 2 Absatz 13 und § 31 AEG), die gemäß § 7a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zur Teilnahme am öffentlichen Eisenbahnbetrieb einer Sicherheitsbescheinigung bedürfen. Daher benötigen ebenfalls alle Triebfahrzeugführer, die für diese EVU oder Fahrzeughalter Triebfahrzeuge bewegen, eine Fahrberechtigung entsprechend der TfV.

Begründung

In § 1 der TfV hat der Verordnungsgeber den Geltungsbereich der Verordnung geregelt. Dieser umfasst u.a. die Ausbildung von Triebfahrzeugführern, die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen, die Registerführung und die Überwachung der Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge für Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes benötigen, auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen bewegen.

Die amtliche Gesetzesbegründung zu diesem Paragrafen (Bundesratsdrucksache 121/11 vom 28.02.2011) lautet:

Die Vorschrift legt in Absatz 1 den Geltungsbereich der Verordnung fest. Vom Geltungsbereich sind alle Triebfahrzeugführer erfasst, die Triebfahrzeuge für ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Halter, das oder der eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG benötigt (...) auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen bewegen.

Hinweis: Der Begriff Triebfahrzeugführer nach § 2 TfV umfasst Triebfahrzeugführer, Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen nach § 47 Absatz 1 Nummer 9 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).

Ordnungswidrigkeit

Nach § 20 Absatz 2 TfV handelt ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c AEG, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • ohne Fahrberechtigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 TfV ein Triebfahrzeug führt,
  • entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 TfV ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt und nicht dafür sorgt, dass ein Register geführt wird,
  • entgegen § 12 Absatz 1 TfV einen Triebfahrzeugführer einsetzt.

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