Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Triebfahrzeugführer, Stand: 30.07.2019

Beschränkungen für junge Triebfahrzeugführer

Das Mindestalter für Triebfahrzeugführer beträgt grundsätzlich 20 Jahre (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TfV). Ausnahmen hiervon sind bezüglich des Triebfahrzeugführerscheins und der Zusatzbescheinigung möglich.

Triebfahrzeugführerschein

Ein Triebfahrzeugführerschein kann unter folgenden Bedingungen auch an Triebfahrzeugführer erteilt werden, die jünger als 20 Jahre alt sind:

  • Mindestalter 18 Jahre
  • Nachweis der erforderlichen geistigen Eignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, dieses soll die Aussage „Geeignet als Triebfahrzeugführer für den Einsatz unter 20 Jahren“ enthalten

Die diesem Gutachten zugrundeliegende Untersuchung hat u.a. nach folgenden Gesichtspunkten zu erfolgen:

  • Es liegen keine eignungsausschließende oder die Eignung erheblich einschränkenden verkehrspsychologisch und verkehrsmedizinisch relevanten Mängel vor.
  • Die psychische Leistungsfähigkeit entspricht der Gesamtnorm.
  • Aus der bisherigen Entwicklung sind keine Risikofaktoren ableitbar (Entwicklungsbogen für Auszubildende, Beurteilungen durch Ausbilder).
  • Mittel- oder langfristige realistische Zielsetzungen in der Lebensplanung sind entsprechend dem Entwicklungsstand eines Heranwachsenden.
  • Die Einsicht in die Notwendigkeit sozialer Normen ist vorhanden, ebenso die Bereitschaft zu ihrer Einhaltung.
  • Der Betroffene sieht sich dem Ziel, das mit der vorzeitigen Aufnahme der Lokführertätigkeit erreicht werden soll, verpflichtet und es gehört zu seiner Lebensplanung.

Zusatzbescheinigung

Die Erteilung der Zusatzbescheinigung liegt im Verantwortungsbereich des EVU (§ 9 Abs. 1 TfV). Bezüglich des Einsatzes von Triebfahrzeugführern, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf diesen nach § 9 Abs. 3 TfV nur eine Zusatzbescheinigung nach Maßgabe des § 48 Abs. 7 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) ausgestellt werden. § 48 Abs. 7 EBO verweist auf besondere Verhältnisse bzw. einfache Betriebsverhältnisse. Somit dürfen Triebfahrzeugführer, die noch nicht 20 Jahre alt sind, nur unter einfachen Betriebsverhältnissen eingesetzt werden. Einfache Betriebsverhältnisse liegen in folgenden Fällen vor:

  • im Rangierdienst
  • als Zugbereitsteller (für Zugfahrten zwischen Abstellbahnhof und Einsatzbahnhof)
  • im signalmäßigen Zugfahrdienst wobei
  • der Einsatz auf höchstens drei Triebfahrzeug-Baureihen zu beschränken ist,
  • das Triebfahrzeug mit Zugbeeinflussung, Sicherheitsfahrschaltung und Zugfunk ausgerüstet sein muss,
  • der Einsatzraum insgesamt überschaubar sein muss (höchstens 2-3 Strecken) und vollständig mit Hauptsignalen, Zugbeeinflussung und Zugfunk ausgerüstet ist,
  • die Regelarbeitszeit entsprechend dem Arbeitszeitgesetz ca. 8 – 9 Stunden beträgt, Verlängerungen wie im Arbeitszeitgesetz vorgesehen sind nicht zulässig.
  • Die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Züge 120 km/h beträgt,
  • sich nur ein oder sehr wenige Züge auf der Strecke befinden.
  • Es darf sich nicht um Strecken handeln, bei denen das Verfahren Streckenwechsel angewandt wird, wenn die Alternativstrecke nicht selbst Bestandteil des eingeschränkten Einsatzbereiches des Tf oder der Tf ist.
  • Es müssen regelgerechte Signalstandorte vorliegen, so dass eine einfache Zuordnung der Signale möglich ist. Hinsichtlich der Gefahr einer Signalverwechslung sind insbesondere parallel verlaufende Streckengleise genau zu prüfen.
  • Die örtlichen Besonderheiten müssen insgesamt überschaubar bleiben, d. h. die Angaben für das Streckenbuch dürfen keine komplexen Vorgaben enthalten.

Die Beurteilung, ob einfache Betriebsverhältnisse vorliegen, liegt ebenso wie die Gewährleistung der Sicherheit beim Einsatz junger Tf in der Verantwortung des Eisenbahnunternehmens. Einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 EBO durch das EBA bedarf es nicht.

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