Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Triebfahrzeugführer

Triebfahrzeugführerschein

Triebfahrzeugführer (Tf) müssen im Besitz eines Triebfahrzeugführerscheines nach nebenstehendem europaweit einheitlichem Muster sein. Die Tf müssen außerdem über eine Zusatzbescheinigung desjenigen Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU) verfügen, das für die betreffenden Zugfahrten zur Trassennutzung berechtigt ist.

Der Triebfahrzeugführerschein und die Zusatzbescheinigung sind beim Führen von Triebfahrzeugen mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Triebfahrzeugführerschein wird auf Antrag vom Eisenbahn-Bundesamt ausgestellt; er ist Eigentum des Triebfahrzeugführers. Der Triebfahrzeugführerschein gilt zehn Jahre. Er kann verlängert werden.

Antragsverfahren für den Triebfahrzeugführerschein

Der Triebfahrzeugführerschein ist vom Bewerber oder von seinem Bevollmächtigten bei der Triebfahrzeugführerscheinstelle schriftlich mit dem untenstehenden Vordruck "Antrag auf Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins" zu beantragen.

Der Triebfahrzeugführerführerschein wird direkt von der Bundesdruckerei an den Bewerber/Triebfahrzeugführer gesandt. Der Antrag kann auf die erstmalige Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins, auf eine Aktualisierung/Änderung, auf eine Verlängerung (Erneuerung) oder auf die Ausstellung eines Ersatztriebfahrzeugführerscheins und/oder auf die Ausstellung eines vorläufigen Triebfahrzeugführerscheins gerichtet sein.

Weitere Einzelheiten zum Triebfahrzeugführerschein und dem Antragsverfahren entnehmen Sie bitte untenstehenden Unterlagen.

Es werden nur Anträge mit aktuellen Antragsformularen akzeptiert. Bitte verwenden Sie nur das aktuelle Antragsformular!

Triebfahrzeugführerscheinverordnung und -prüfungsverordnung

In der nachstehenden Liste finden Sie die Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) und Triebfahrzeugführerscheinprüfungsverordnung (TfPV). Die Links führen zur Internetseite "www.gesetze-im-internet.de" der juris GmbH, die in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Justiz die Gesetze in aktueller Form veröffentlicht.

Triebfahrzeugführerscheinverordnung und -prüfungsverordnung
Titeljuris
TriebfahrzeugführerscheinverordnungTfV
TriebfahrzeugführerscheinprüfungsverordnungTfPV

Antrag auf Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins und Verfahrensbeschreibung

Hinweise für eine beschleunigte Bearbeitung der Anträge

Antragsteller können für eine zügige Bearbeitung ihres Antrags sorgen, indem sie u.a. die folgenden Punkte beachten:

Sind die Antragsunterlagen aktuell?

Verwenden Sie zur Antragstellung stets die aktuellsten Versionen der Vordrucke. Diese können Sie auf der Internetseite des EBA herunterladen. Es werden nur Anträge mit aktuellen Antragsformularen angenommen!

Lässt sich die Identität des Antragsstellers einwandfrei feststellen?

Der Reisepass oder nationale Personalausweis muss lesbar und noch gültig sein. Lichtbild, Unterschrift und Ablaufdatum dienen ebenso der Identifikation des Antragstellers wie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum sowie Geburtsort. Diese Angaben dürfen auf der Kopie nicht geschwärzt sein.

Entspricht das Lichtbild den Anforderungen und ist es ordnungsgemäß angebracht?

Das Lichtbild auf Seite 5 des Antrags mit Klebstoff im Fanggitter mittig einkleben (Bitte nicht mit Büroklammer befestigen oder lose beilegen). Das Lichtbild ist rückseitig mit dem Namen des Triebfahrzeugführers zu beschriften.

Die Anforderungen an die Qualität des Lichtbildes sind im Anhang IV Punkt 5 Nr. 2.23. der Verordnung (EU) 36/2010 vorgegeben und sind exemplarisch in der Fotomustertafel der Bundesdruckerei abgebildet.

Liegt dem EBA eine korrekte Lieferadresse für den Triebfahrzeugführerschein vor?

Der EU-Triebfahrzeugführerschein (TFS) wird nur per Direktversand an die Wohnadresse des Triebfahrzeugführers geliefert. Bitte bei Antragstellung beachten, dass die Privatadresse des Triebfahrzeugführers aktuell ist.

Ist eine angemessene Versandform gewählt?

  • Unterlagen nur im DIN A 4 Format per Briefpost versenden,
  • Anträge oder sonstigen Schriftverkehr nicht heften oder klammern (Unterlagen werden zur Bearbeitung eingescannt);
  • Bei Sammelbestellung: Trennung der Anträge durch zweiseitig geschlossene Klarsichthüllen

Sind alle Antragsunterlagen vollständig und korrekt?

Anträge können erst abschließend bearbeitet werden, wenn alle relevanten Unterlagen vorliegen.

Müssen fehlende Unterlagen nachgereicht werden, führt dies sowohl beim Antragsteller als auch beim EBA zu erhöhtem zeitlichen Aufwand.

Bitte beachten Sie dazu auch die Liste der dem Antrag beizufügenden Unterlagen unter Punkt 5 des Antragsformulars.

Hinweise zu Lieferfristen von Triebfahrzeugführerscheinen

Nach § 8 Abs. 3 Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) stellt das EBA spätestens innerhalb eines Monats nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen den Triebfahrzeugführerschein aus. Die vorgenannte Monatsfrist gilt für

  • Anträge mit Prüfungsbescheinigung gemäß Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV) und für
  • Anträge mit IHK-Abschlusszeugnis „Eisenbahner im Betriebsdienst Fachrichtung Lokführer und Transport“ (EiB L/T).

Antragsteller werden gebeten, von Nachfragen bzgl. des Bearbeitungsstandes abzusehen. Diese Nachfragen führen zu einem erhöhten Arbeitsaufwand und damit zu einer verlängerten Bearbeitungszeit. Sofern Dokumente oder Nachweise zur Antragsbearbeitung nachgefordert werden müssen, wird das Eisenbahn-Bundesamt Kontakt mit den Antragstellern aufnehmen.

Besonderheiten für Triebfahrzeugführer, die jünger als 20 Jahre sind

Ein Triebfahrzeugführerschein kann auch an Triebfahrzeugführer erteilt werden, die jünger als 20 Jahre alt sind. Hierbei sind besondere Bedingungen zu beachten.

Gebühren

Das EBA ist verpflichtet, für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins Gebühren gemäß der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV) zu erheben. Der Triebfahrzeugführerschein wird von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag des EBA gefertigt und von dort direkt an den Antragsteller versandt. Die Antragsteller sind verpflichtet, die Gebühr für die Ausstellung eines Triebfahrzeugführerscheins, nach Erhalt des entsprechenden Gebührenbescheids, an die Bundeskasse zu überweisen.

Die Gebühr für die Erteilung eines neuen Triebfahrzeugführerscheins, für Änderungen oder Ersatz beträgt 150,00 Euro.

Sofern vorab auch schon ein vorläufiger Triebfahrzeugführerschein ausgestellt werden soll, beträgt die Gebühr insgesamt 175,00 Euro.

Grenzüberschreitender Verkehr

Die neuen Führerscheine sind europaweit gültig. Ein von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegen erteilter Triebfahrzeugführerschein wird anerkannt. In den Dokumenten finden Sie weitere Informationen zum grenzüberschreitenden Verkehr.

Entziehung bzw. Aussetzung eines Triebfahrzeugführerscheins

Das EBA informiert im nachstehenden Leitfaden über Regelungen hinsichtlich der Entziehung bzw. Aussetzung eines Triebfahrzeugführerscheins.

Hinweise für Unternehmen

Unternehmen haben gemäß der Triebfahrzeugführerscheinverordnung bezüglich ihrer Triebfahrzeugführer/-innen unten aufgeführte Meldepflichten an die Triebfahrzeugführerscheinstelle. Bitte nutzen Sie dazu bevorzugt das pdf-Format und folgende E-Mail-Adresse: tfs-stelle@eba.bund.de.

Beginn oder Ende eines Beschäftigungsverhältnisses

Wenn einem Triebfahrzeugführer eine Zusatzbescheinigung erteilt oder entzogen wird, liegt eine Meldepflicht gemäß § 13 Abs. 1 TfV vor. Relevant ist hier nur eine Beschäftigung als Triebfahrzeugführer, nicht als Auszubildender oder in anderen Funktionen. Beschäftigungen, die nicht die Tätigkeit als Triebfahrzeugführer betreffen, sind nicht meldepflichtig!

Die Meldung gemäß § 13 Abs. 1 TfV hat mit dem Vordruck "Erklärung zu Beschäftigungen" zu erfolgen. Dieser Vordruck ist bevorzugt per E-Mail (z.B. Scan, als pdf-Datei) an tfs-stelle@eba.bund.de einzureichen. Für jeden Triebfahrzeugführer ist ein separates Dokument einzureichen. Sollten Sie mehrere Änderungen von Beschäftigungsverhältnissen gleichzeitig melden, versehen Sie die einzelnen Dokumente bitte mit dem Namen des Triebfahrzeugführers.

Die Erteilungsvoraussetzungen des Triebfahrzeugführerscheins liegen nicht mehr vor

Wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr vorliegen, ist dies der Triebfahrzeugführerscheinstelle gemäß § 12 Abs. 1 TfV unverzüglich mitzuteilen. Diese Meldung kann formlos erfolgen, zur weiteren Bearbeitung sind ergänzende oder erklärende Unterlagen sehr sinnvoll.

Eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten liegt vor

Gemäß § 12 Abs. 3 TfV ist eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten eines Triebfahrzeugführers zu melden. Dies kann formlos erfolgen.

Es wurde eine medizinische oder psychologische Untersuchung durchgeführt

Die Ergebnisse der regelmäßigen oder anlassbezogenen medizinischen und psychologischen Untersuchungen nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4 TfV sind gemäß § 11 Abs. 6 TfV zu melden. Dies kann formlos erfolgen, es wird jedoch die entsprechende Bescheinigung benötigt. Auch diese Meldung soll bevorzugt per E-Mail im pdf-Format an tfs-stelle@eba.bund.de erfolgen.

Es erfolgte eine regelmäßige Überprüfung der allgemeinen Fachkenntnisse

Die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ist der Triebfahrzeugführerscheinstelle gemäß § 11 Abs. 6 TfV zu melden. Diese Meldung erfolgt bevorzugt per E-Mail mit dem Vordruck Erklärung zur regelmäßigen Überprüfung der Fachkenntnisse

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Häufige Fragen / Häufige Anliegen

Kann ich meinen VDV-Führerschein auf einen Triebfahrzeugführerschein umstellen?

Eine Umstellung des VDV-Führerscheins auf den Triebfahrzeugführerschein ist nicht mehr möglich.

Wie ist der aktuelle Bearbeitungsstand meines Antrags auf Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins?

Ein neu beantragter Triebfahrzeugführerschein wird innerhalb eines Monats nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ausgestellt. In eiligen Fällen empfiehlt es sich, parallel zum Triebfahrzeugführerschein einen vorläufigen Triebfahrzeugführerschein zu beantragen. Der vorläufige Triebfahrzeugführerschein dient der Überbrückung der Zeit, die zur Herstellung des Triebfahrzeugführerscheins bei der Bundesdruckerei benötigt wird.

Antragsteller werden gebeten, von Nachfragen bzgl. des Bearbeitungsstandes abzusehen. Diese Nachfragen führen zu einem erhöhten Arbeitsaufwand und damit zu einer verlängerten Bearbeitungszeit. Sofern Dokumente oder Nachweise zur Antragsbearbeitung nachgefordert werden müssen, wird das Eisenbahn-Bundesamt Kontakt mit den Antragstellern aufnehmen. Im Sinne einer zügigen Bearbeitung werden eingegangene Nachfragen nicht mehr einzeln beantwortet.

Warum wird ein vorläufiger Triebfahrzeugführerschein nicht sofort ausgestellt?

Grundsätzlich wird dem Eisenbahn-Bundesamt auch für die Erteilung eines vorläufigen Triebfahrzeugführerscheins per Gesetz eine Bearbeitungszeit von einem Monat eingeräumt. Der vorläufige Triebfahrzeugführerschein ist primär für folgenden Fall zu beantragen: Der Triebfahrzeugführer hat die erforderliche Prüfung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins noch nicht abgelegt, alle anderen Erteilungsvoraussetzungen sind jedoch bereits erfüllt. Dann wird dem Prüfer der vorläufige Triebfahrzeugführerschein zugesandt und erst durch dessen Unterschrift und nach erfolgreich bestandener Prüfung gültig. Der Triebfahrzeugführer ist somit unmittelbar nach der Prüfung berechtigt, ein Triebfahrzeug zu führen.

Es ist weiterhin möglich, einen vorläufigen Triebfahrzeugführerschein bei bereits erfolgreich abgelegter Prüfung zu beantragen. Die Zeitersparnis umfasst hier jedoch nur den Zeitraum, den die Bundesdruckerei zur Herstellung des originalen Triebfahrzeugführerscheins benötigt, da in diesem Fall die Herstellung des originalen und der Versand des vorläufigen Triebfahrzeugführerscheins gleichzeitig erfolgen. Deshalb kann es in diesem Fall sein, dass erst gegen Ende der gesetzlich zugestandenen Bearbeitungszeit von einem Monat nach vollständigem Antragseingang der vorläufige Triebfahrzeugführerschein ausgestellt wird.

Ich habe meinen Triebfahrzeugführerschein bekommen und er ist fehlerhaft.

Überprüfen Sie bitte bei Erhalt des Triebfahrzeugführerscheins die Richtigkeit der Angaben. Bei festgestellten Fehlern senden Sie uns bitte eine Email an tfs-stelle@eba.bund.de inklusive einer Kopie des fehlerhaften Triebfahrzeugführerscheins.

Die persönlichen Daten haben sich geändert.

Wenn eine gesundheitlich bedingte Einschränkung vorliegt (z.B. Sehhilfe, Hörgerät) oder die Angaben im Triebfahrzeugführerschein sich geändert haben, ist der Triebfahrzeugführerschein zu ändern.

Bitte melden Sie jegliche Änderung an tfs-stelle@eba.bund.de und reichen einen Antrag auf die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins mit den entsprechenden Änderungsnachweisen per Briefpost ein. Im Antragsformular ist anzukreuzen, dass eine Änderung beantragt wird. Sobald Sie den neuen Triebfahrzeugführerschein bekommen haben, schicken Sie den alten Triebfahrzeugführerschein zurück an die Triebfahrzeugführerscheinstelle. Sollte sich nur die Wohnanschrift geändert haben, ist das Einreichen des Antragsformulars nicht nötig.

Das Beschäftigungsverhältnis hat sich geändert.

Die Unternehmen sind verpflichtet, Änderungen der Beschäftigungsverhältnisse ihrer Triebfahrzeugführer zu melden. Für diese Meldungen ist Folgendes zu beachten:

  • Ein meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn einem Triebfahrzeugführer eine Zusatzbescheinigung ausgestellt wird.
  • Die Meldung hat mit dem Vordruck "Erklärung zu Beschäftigungen als Triebfahrzeugführer/in" zu erfolgen. Dieser Vordruck ist bevorzugt als Scan per E-Mail (z.B. als pdf-Datei) einzureichen.
  • Für jeden Triebfahrzeugführer ist ein separates Dokument einzureichen.
  • Sollten Sie mehrere Änderungen von Beschäftigungsverhältnissen gleichzeitig melden, versehen Sie die einzelnen Dokumente bitte mit dem Namen des Triebfahrzeugführers.
  • Bitte melden Sie diese Veränderungen an tfs-stelle@eba.bund.de.

Verfahren bei Arbeitgeberwechsel, wenn der ehemalige Arbeitgeber als Bevollmächtigter den Antrag auf Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins gestellt hat:

  • Der ehemalige Arbeitgeber muss den Antrag zurückziehen.
  • Wenn Sie als Triebfahrzeugführer den Antrag aufrechterhalten wollen, muss die Vollmacht von Ihnen zurückgezogen werden. Zusätzlich benötigen wir von Ihnen eine Einwilligungserklärung zur Kostenübernahme und die Einwilligungserklärung zum Direktversand (Anlage 4.1).
  • Sollte der neue Arbeitgeber die Kosten übernehmen, benötigen wir eine neue auf ihn ausgestellte Vollmacht sowie eine Einwilligung auf Kostenübernahme durch ihn.

Ich habe meinen Triebfahrzeugführerschein verloren / mein Triebfahrzeugführerschein wurde gestohlen oder zerstört.

Bitte melden Sie den Verlust oder Zerstörung Ihres Triebfahrzeugführerscheins unverzüglich an: tfs-stelle@eba.bund.de.

Für die Erteilung eines Ersatztriebfahrzeugführerscheins muss ein Antrag auf die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins gestellt werden, Punkt 3.4 ist anzukreuzen. Reichen Sie bitte alle erforderlichen Unterlagen per Briefpost ein.

Sollte der verlorene / gestohlene Triebfahrzeugführerschein nach Ausstellung des Ersatzführerscheins wieder auftauchen, senden Sie diesen bitte an die Triebfahrzeugführerscheinstelle zurück. Die Erteilung eines Ersatzführerscheins ist gebührenpflichtig.

Welche Meldepflichten haben Unternehmen?

Siehe dazu den Bereich Hinweise für Unternehmen.

Wann ist die regelmäßige Überprüfung der allgemeinen Fachkenntnisse dem EBA mitzuteilen?

Die Eisenbahnen sind nach § 11 Abs. 1 und 6 TfV verpflichtet, die allgemeinen Fachkenntnisse regelmäßig zu überprüfen und das Ergebnis dem EBA zu melden. Dazu ist bevorzugt der vom EBA bereitgestellte Vordruck zu verwenden. Diese Meldung hat nach jeder entsprechenden Überprüfung stattzufinden.

Für Anträge auf Verlängerung, Änderung oder Ersatz des Triebfahrzeugführerscheins hat diese Meldung mit dem Antrag zu erfolgen. Das EBA verzichtet jedoch auf diesen Nachweis, wenn die Überprüfung innerhalb der letzten drei Jahre bereits nachgewiesen wurde oder die Prüfung zum Triebfahrzeugführerschein weniger als drei Jahre her ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Überprüfung der allgemeinen Fachkenntnisse nur alle drei Jahre zu erfolgen hat, hier sind vielmehr die gesetzlichen Regelungen bzw. das SMS der Eisenbahn ausschlaggebend.