Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Umweltschutz

Gewässerschutz

Gewässer sind ein wesentlicher Bestandteil des Naturhaushalts. Sie dienen als Lebensgrundlage für den Menschen sowie als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und gelten daher als besonders schützenswert. Der Gewässerbegriff umfasst oberirdische Gewässer, Küsten und Meeresgewässer, sowie das Grundwasser. Mit dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) wurde ein gesetzlicher Rahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung dieser Gewässer geschaffen.

Außerhalb von planrechtlichen Vorhaben ist das Eisenbahn-Bundesamt auf Grundlage des § 4 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) für den Vollzug des WHG im Hinblick auf die Errichtung, Änderung, Unterhaltung und den Betrieb der Betriebsanlagen und Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes zuständig. Innerhalb dieser Zuständigkeitsgrenzen nimmt es die Aufgaben als Wasserbehörde im Sinne des § 100 WHG wahr.

Hinweis:
Sofern für das (Bau-)Vorhaben die Durchführung eines Planrechtsverfahrens (Planfeststellung/Plangenehmigung) nach § 18 AEG erforderlich ist, entscheidet das EBA als Planfeststellungsbehörde auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen gegebenenfalls über die Erteilung hiermit in Zusammenhang stehender wasserrechtlicher Genehmigungen. Hinweise zu wasserwirtschaftlichen Belangen in Planrechtsverfahren finden Sie im Merkblatt Wasserrechtliche Belange in Planrechtsverfahren. Nähere Informationen zum Thema Planfeststellungsverfahren finden Sie hier.

Weitere Informationen zu den Aufgaben des EBA als Wasserbehörde und Dokumente (Merkblätter/Formulare) zum Download finden Sie in den nachstehenden Rubriken:

Wasserrechtliche Verfahren

Innerhalb der oben genannten Grenzen ist das EBA zuständig für die Durchführung wasserrechtlicher Genehmigungs-, Aufsichts- und Anzeigeverfahren. Hierzu zählen unter anderem:

  • Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nach §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG:
    Für die Beantragung einer entsprechenden Erlaubnis sind die Hinweise und Vorgaben aus dem nachfolgenden Merkblatt zu beachten: Merkblatt Einleitungen
    Soll Abwasser aus den Auffangwannen von Transformatorenstationen eingeleitet werden, sind zusätzlich die ergänzenden Hinweise und Vorgaben aus nachfolgendem Merkblatt zu beachten: Merkblatt Entwässerung Trafo-Stationen
    Die Beantragung einer Wasserrechtlichen Erlaubnis (außerhalb eines bauzeitlichen Sachverhalts und planrechtlicher Vorhaben) erfolgt über den e-Service WRE.
  • Erlaubnis für bauzeitliche Gewässerbenutzungen (z. B. zur Bauwasserhaltung) gemäß § 8 WHG:
    Für die Beantragung einer Erlaubnis für bauzeitliche Gewässerbenutzungen sind die Hinweise und Vorgaben des nachfolgenden Merkblatts zu beachten: Merkblatt Bauzeitliche Gewässerbenutzungen. Die bauzeitliche Gewässerbenutzung kann einen Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellen, weiter Informationen zu diesem Thema finden Sie im Merkblatt Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 WHG.
    Die Beantragung einer bauzeitlichen wasserrechtlichen Erlaubnis (außerhalb planrechtlicher Vorhaben) erfolgt über den e-Service WRE BAU.
  • Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche oder private Abwasseranlagen nach §§ 58, 59 WHG (Indirekteinleitergenehmigungen):
    Für die Beantragung einer Indirekteinleitergenehmigung nach §§ 58, 59 WHG sind die weiterführenden Hinweise und Vorgaben aus dem nachfolgenden Merkblatt zu beachten: Merkblatt Indirekteinleitung
  • Anzeige von Erdaufschlüssen/Bohrungen nach § 49 Abs. 1 S. 1 WHG:
    Für die Anzeige von Erdaufschlüssen nach § 49 WHG ist das nachfolgende Formular zu verwenden. Hinweise und Vorgaben zur Anzeige sind dem Formular vorangestellt: Anzeige Erdaufschlüsse

AwSV Anlagen

An Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden in der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)" strenge Anforderungen gestellt. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, ein entsprechendes Sicherheitskonzept zu etablieren und die Vorgaben der Verordnung eigenständig umzusetzen.

Als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für die Eisenbahnbetriebsanlagen des Bundes nimmt das EBA in dem Zusammenhang verschiedene Aufgaben für bestimmte Anlagen wahr. So sind gemäß § 40 AwSV die Errichtung oder wesentliche Änderung von prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie Maßnahmen, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe solcher Anlagen führen, dem EBA schriftlich anzuzeigen (bitte nutzen Sie hierfür unser Anzeigeformular). Bei Eignungsfeststellungen und Genehmigungsverfahren nach Immissionsschutzrecht besteht keine Anzeigepflicht für das Errichten von Anlagen nach § 40 AwSV.

Des Weiteren erteilt das EBA die wasserrechtliche Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen für Eisenbahnbetriebsanlagen des Bundes. Die Eignungsfeststellung ist vor Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Anlage schriftlich beim EBA zu beantragen.

Weiterführende Informationen:

Wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen müssen durch Sachverständige geprüft werden, welche durch die Eisenbahnen des Bundes zu beauftragen sind. Gemäß § 47 Abs. 3 AwSV sind die Sachverständigen dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde - für die Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes also dem EBA - zu berichten. Die Prüfberichte sind an die jeweils zuständige Außenstelle des EBA zu senden.

Umsetzung der EU- Wasserrahmenrichtlinie

Infrastrukturvorhaben sind nur genehmigungsfähig, wenn sie im Einklang mit den Bewirtschaftungszielen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) stehen. Maßgebend sind die Auswirkungen des Vorhabens im Einzelfall. Um diese bewerten zu können, sind entsprechende Darlegungen in den Antragsunterlagen (z.B. im wasserrechtlichen Fachbeitrag zur WRRL) erforderlich. Verstößt das Vorhaben gegen ein oder mehrere Bewirtschaftungsziele, prüft das EBA die Voraussetzungen einer Ausnahme. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann das Vorhaben nicht zugelassen werden.

Eine kommentiere Mustergliederung zu Erstellung eines Fachbeitrags WRRL finden Sie hier: Mustergliederung Fachbeitrag WRRL