Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Umweltschutz

Umwelt

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, mehr Verkehr von der Straße auf die Schiene zu verlagern. Vor dem Hintergrund des prognostizierten Verkehrszuwachses wird dieses Ziel immer wichtiger. Um die Akzeptanz des Schienenverkehrs zu erhöhen, muss dieser allerdings nicht nur leistungsfähig, sondern auch umweltschonend sein. Verschiedene nationale und internationale gesetzliche Regelungen geben den Rahmen dafür vor.

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist unter verschiedenen Gesichtspunkten mit Belangen des Umweltschutzes befasst:

Nach § 4 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) obliegt dem EBA u.a. die Umweltaufsicht insbesondere in Bezug auf die Genehmigung und Überwachung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes. Den rechtlichen Rahmen bilden hier das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz, das Pflanzenschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen. Umweltbelange sind darüber hinaus auch in den Planfeststellungverfahren zum Bau oder zur Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen nach § 18 AEG zu berücksichtigen.

Auch im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Schienenlärm nimmt das EBA verschiedene Aufgaben wahr, dazu gehört etwa die Durchsetzung des Schienenlärmschutzgesetzes. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Themenbereich „Lärm an Schienenwegen“.

Immissionsschutz

Zweck des Immissionsschutzes ist es, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und Strahlungen zu vermeiden. Weitere Informationen zum Thema Immissionsschutz sind im Bereichsmenü unter dem Punkt „Immissionsschutz“ zu finden.

Gewässerschutz

Ziel des Gewässerschutzes nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Weitere Informationen zum Thema Gewässerschutz sind im Bereichsmenü unter dem Punkt „Gewässerschutz“ zu finden.

Pflanzenschutz

Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf den Gleisanlagen der bundesweit agierenden Eisenbahnen des Bundes bedarf einer behördlichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG). Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt diese Aufgabe wahr und entscheidet, welche der beantragten Flächen mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden dürfen. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann das EBA nur dann genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist, mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere der Schutz von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen.

Die zur Behandlung vorgesehenen Pflanzenschutzmittel müssen das Zulassungsverfahren vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) durchlaufen und damit die Anwendungseignung erreicht haben (siehe hier für weitere Informationen). Die gesetzlichen Einschränkungen und Anwendungsverbote, z.B. nach der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV), müssen zwingend beachtet werden.

Damit die Ausnahmegenehmigung zum Behandlungstermin vorliegt, muss der Antrag nach § 12 Abs. 2 PflSchG rechtzeitig vor einer geplanten Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln beim Eisenbahn-Bundesamt gestellt werden. Bei Vorliegen vollständiger und prüffähiger Antragsunterlagen ist hinsichtlich der Prüfung der Antragsunterlagen, der Beteiligung der Landesbehörden zur Sachverhaltsermittlung sowie der finalen Bescheiderstellung i. d. R. eine Dauer von 12 Wochen vorzusehen.

Umweltbelange in Planrechtsverfahren

Regionalzug fährt an einem Feld vorbei Ein Regionalzug in ländlicher Kulisse. Quelle: Calado / Fotolia.com

Das EBA ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes. In jedem Verfahren nach § 18 AEG zum Bau oder zur Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn des Bundes einschließlich der Bahnfernstromleitungen ist zu prüfen, wie sich das Vorhaben auf die Umwelt auswirkt. Weitere Informationen finden Sie in den Umwelt-Leitfäden, die das EBA dazu erstellt hat.

Umweltverträglichkeitsprüfung in Planrechtsverfahren

In jedem Verfahren nach § 18 AEG zum Bau oder zur Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn des Bundes einschließlich der Bahnfernstromleitungen ist zu prüfen, wie sich das Vorhaben auf die Umwelt auswirkt. Ein vom Gesetzgeber besonders ausgestaltetes Verfahren der umfassenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen eines solchen Vorhabens ist die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die der wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze dient (vgl. § 3 UVPG).

Die Anlage 1 zum UVPG listet die Vorhaben auf, für die eine UVP durchzuführen ist:

Nach § 6 Satz 1 i. V. m. Nr. 14.7 der Anlage 1 zum UVPG ist der Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazugehörenden Betriebsanlagen einschließlich Bahnstromfernleitungen grundsätzlich UVP-pflichtig.

Gem. § 7 Abs. 1 i. V. m. Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG ist für den Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen (etwa einer intermodalen Umschlagsanlage oder eines Terminals) vorgesehen, dass die Planfeststellungsbehörde zu Beginn des hierfür erforderlichen Zulassungsverfahren eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht („Screening“) durchführt. Sie ermittelt dabei überschlägig, ob mit der Realisierung des Vorhabens erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen verbunden sein können, die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Wenn das der Fall ist, muss eine förmliche UVP durchgeführt werden.

Entsprechendes gilt auch für die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage: auch bei diesen Verfahren führt das Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 9 i. V. m. § 7 UVPG zu Beginn ein Screening durch.

Das Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht diese sogenannten Screening-Entscheidungen auf seiner Internetseite unter Themen / Planfeststellung / Screening, geordnet nach Bundesländern.

Eine UVP wird auch ohne ein vorheriges Screening durchgeführt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer UVP beantragt und das Eisenbahn-Bundesamt das Entfallen des Screenings als zweckmäßig erachtet (vgl. § 7 Abs. 3 UVPG).

Im Ergebnis führt diese gesetzliche Regelung dazu, dass für den Neubau eines Schienenweges oder einer Bahnstromfernleitung immer auch eine UVP durchgeführt wird. Gleiches gilt auch für umfassende Ausbauvorhaben, die einem Neubau gleichzusetzen sind. Bei zahlreichen kleineren Änderungen bereits vorhandener Eisenbahnbetriebsanlagen führt dagegen das Screening zu dem Ergebnis, dass diese Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben können und deshalb von der umfassenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen dieser Vorhaben in einer UVP abgesehen werden kann. Das Ergebnis ist aber stets von einer Einzelfallprüfung abhängig.

Wird eine UVP durchgeführt, wird die Öffentlichkeit zunächst durch eine Bekanntmachung der Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, unter anderem über die Feststellung der UVP-Pflicht und den Umstand, dass ein Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorgelegt wurde, informiert (vgl. § 19 Abs. 1 UVPG). Im Anschluss werden die durch den Vorhabenträger erarbeiteten Planunterlagen inklusive des UVP-Berichts öffentlich ausgelegt (vgl. § 19 Abs. 2 UVPG). Dies verschafft vor allem der betroffenen Öffentlichkeit die Gelegenheit, sich über das Vorhaben zu informieren und sich dazu zu äußern. Liegen die Äußerungen und Stellungnahmen u. a. der betroffenen Öffentlichkeit und der durch das Vorhaben in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich berührten Behörden vor, wird eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens erarbeitet (vgl. § 24 UVPG). Diese beinhaltet die Umweltauswirkungen des Vorhabens, die Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, die Maßnahmen, mit denen derartige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie die Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Berücksichtigt werden dabei neben dem UVP-Bericht u. a. die vorliegenden Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit und die Stellungnahmen der in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich berührten Behörden. Diese zusammenfassende Darstellung versetzt das Eisenbahn-Bundesamt in die Lage, die Umweltauswirkungen eines Vorhabens zu bewerten (vgl. § 25 UVPG), in seiner Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens zu berücksichtigen und so zu einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze beizutragen.