Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Zivile Notfallvorsorge

Zivile Notfallvorsorge

Das Eisenbahn Bundesamt (EBA) nimmt in der Krisenprävention und Krisenbewältigung Aufgaben der zivilen Notfallvorsorge (ZN) nach § 7 Abs. 2 Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG) auf dem Gebiet des Eisenbahnverkehrs wahr. Darüber hinaus ist das EBA in Krisenmanagementaufgaben für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) eingebunden.

Konkret geht es beispielsweise darum

  • die ausreichende Versorgung mit Verkehrsleistungen für die Bewältigung einer Krise (z.B. einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücks; vgl. § 1 VerkLG), durch entsprechende Vorbereitung bereits in der Krisenprävention sicherzustellen,
  • ausreichende Verkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen mit Schienenfahrzeugen insbesondere in einer Krisenlage sicherzustellen (vgl. § 7 VerkLG),
  • Unternehmen des Eisenbahnverkehrs für Krisenprävention zu sensibilisieren.

Weiterführende Hinweise für Unternehmen des Sektors

Unternehmen auf dem Gebiet des Schienenverkehrs zählen nach § 4 VerkLG mit zu den Leistungspflichtigen, was bedeutet, dass sie zu den in § 3 VerkLG näher bezeichneten Leistungsarten verpflichtet werden können.

Sollte es zu einer Verpflichtung kommen, so hat der Leistungspflichtige auf Grundlage des VerkLG Anspruch auf Entschädigung nach dem Bundesleistungsgesetz (BLG).

Den Text des VerkLG, in seiner aktuellen Fassung, können Sie unter folgendem Link abrufen: http://www.gesetze-im-internet.de/verklg.

Für Unternehmen und Behörden steht für Fragen zum Thema zivile Notfallvorsorge das zuständige Sachgebiet 93 telefonisch unter +49 228 9826-193 oder per E-Mail unter Sg93@eba.bund.de zur Verfügung.

Bürgeranfragen können Sie über poststelle@eba.bund.de an uns richten. Gerne können Sie auch unser Kontaktformular nutzen. Vertreter der Presse wenden sich bitte an die Pressestelle des Eisenbahn-Bundesamtes unter +49 228 9826-186 oder presse@eba.bund.de.