Eisenbahn-Bundesamt

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Wann sind Hilfeleistungen (Getränke/Snacks oder Mahlzeiten, Unterbringung) durch das Eisenbahnunternehmen zu erbringen?

Hilfeleistungen sind zu erbringen, wenn sich Abfahrt oder Ankunft eines Verkehrsdienstes um mindestens 60 Minuten verspätet.

Die Hilfeleistungspflicht besteht nur, sofern die Getränke/Snacks vorhanden oder zu vernünftigen Bedingungen (Beachtung der Entfernung zum Lieferanten, der Lieferzeiten und Kosten) zu beschaffen sind. Als Faustregel gilt, je länger die Wartezeit andauert, desto umfangreicher sollte die Versorgung sein.

Wenn eine Weiterreise zum Zielort am selben Tag aufgrund der Verspätung eines von Ihnen genutzten Zuges von mindestens 60 Minuten nicht mehr möglich ist, müssen in der Regel Übernachtungsmöglichkeiten (max. 3 Tage) angeboten werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Regelungen zur Hilfeleistung nur für Eisenbahnfahrten im Fernverkehr gelten.

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