Eisenbahn-Bundesamt

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Auf welche Fahrgastrechte kann ich mich berufen, wenn der Busfahrer im Stadtverkehr meine Haltestelle verspätet oder gar nicht angefahren hat?

Auf Linienverkehrsdienste unter 250 km ist die Fahrgastrechteverordnung Kraftomnibus nur eingeschränkt anwendbar. Dies betrifft zumeist den Nah- bzw. Stadtverkehr. Hier stellt die Verordnung sicher, dass dem Fahrgast die angewandten Vertragsbedingungen und Tarife diskriminierungsfrei angeboten werden. Sie sichert in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen und Menschen mit Behinderungen grundsätzlich die Ausstellung eines Fahrscheins und einer Reservierung zu, wovon der Beförderer nur im Ausnahmefall aus Sicherheitsgründen abweichen darf. Wird durch die Schuld des Beförderers ein Rollstuhl oder die Mobilitätshilfe eines Fahrgastes beschädigt, muss er den Schaden ersetzen.

Wie im Fernbuslinienverkehr hat zudem auch der Fahrgast im Nah- bzw. Stadtverkehr einen Anspruch darauf, während der Fahrt angemessen informiert zu werden und geeignete Informationen über seine Fahrgastrechte zu erhalten. Auch muss der Beförderer ihm auf seine Beschwerde hin eine zeitgerechte Antwort geben. Fahrgastrechte bei Verspätungen oder Ausfällen regelt die Verordnung dagegen nicht.

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