Eisenbahn-Bundesamt

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Wann besteht Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung?

Bei einer Schiffsfahrt ist die Entschädigungshöhe abhängig von der planmäßigen Fahrtdauer und der Höhe der Ankunftsverspätung. Sie ist gestaffelt nach Verspätungshöhe im Verhältnis zur planmäßigen Fahrtdauer. So stünde Ihnen z.B. eine Entschädigung von 25% des Fahrpreises bei einer Verspätung des Schiffs von mindestens

  • 1 Stunde bei einer planmäßigen Fahrtdauer von bis zu 4 Stunden,
  • 2 Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von bis zu 8 Stunden,
  • 3 Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von bis zu 24 Stunden und
  • 6 Stunden bei planmäßiger Fahrtdauer von mehr als 24 Stunden.

Verdoppelt sich die Verspätungszeit, so stehen dem Fahrgast sogar 50% des Fahrpreises als Entschädigung zu.

Dieser Anspruch besteht nicht, wenn die Verspätung oder die Fahrtannullierung durch Wetterbedingungen, die den sicheren Betrieb des Schiffs beeinträchtigen oder durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, deren Auswirkungen vom Beförderer nicht abgewendet werden konnten.

Diese Regelungen gelten nicht für Kreuzfahrtschiffe.

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