Eisenbahn-Bundesamt

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Mein Schiff ist verspätet am Zielhafen angekommen. Dadurch habe ich meinen gebuchten Zug für die Heimreise mit der Bahn verpasst. Welche Ansprüche kann ich nun geltend machen?

Die Verkehrsträger sind jeweils für sich zu betrachten. Hier liegt regelmäßig keine Reisekette vor. Mögliche Ansprüche für die verspätete Ankunft des Schiffs am Zielhafen richten sich allein nach der Fahrgastrechteverordnung Schifffahrt. Für die Bahnreise wird in der Regel ein gesonderter Beförderungsvertrag geschlossen; dies kann selbst dann der Fall sein, wenn beide Fahrten auf einem gemeinsamen Ticket dargestellt werden.

Aus der Bahnreise resultierende Ansprüche ergeben sich damit allein aus der Fahrgastrechteverordnung Eisenbahn. Ist der verpasste Zug, den Sie im Anschluss an Ihre Schiffsfahrt nehmen wollten, pünktlich abgefahren und angekommen, so würde hierfür keine Verspätungsentschädigung oder Fahrpreis-Erstattung gezahlt.

Haben Sie dagegen Ihre gesamte Reise als „Pauschalreise“ bei einem Reiseanbieter gekauft, so kann auch ein Pauschalreisevertrag vorliegen. Prüfen Sie dies bitte anhand der Unterlagen, die Sie vom Veranstalter erhalten haben. In diesem Fall würden sich mögliche Ansprüche nicht nach den Fahrgastrechteverordnungen Schifffahrt oder Eisenbahn richten, sondern allein nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 651a ff. BGB).

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