Eisenbahn-Bundesamt

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Wer darf am Eisenbahnbetrieb teilnehmen ?

Die Unternehmensgenehmigung alleine berechtigt noch nicht zur Teilnahme am öffentlichen Eisenbahnbetrieb. Hierfür benötigen Sie zusätzlich entweder eine gültige Sicherheitsbescheinigung gemäß § 7a Abs. 1 AEG oder eine Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes, die gemäß § 7f AEG auf Antrag erteilt werden kann.

Die Sicherheitsbescheinigungsstelle erteilt die einheitliche Sicherheitsbescheinigung für die nach Art und räumlicher Ausdehnung festgelegten Eisenbahnverkehrsdienste auf Antrag in der zentralen Anlaufstelle (One Stop Shop, OSS) für die betreffenden Schienennetze oder Schienenwege öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Hierfür muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Nachweis erbringen, dass es

  1. ein Sicherheitsmanagementsystem (SMS) eingerichtet hat, das die Anforderungen des Artikels 9 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 erfüllt und
  2. die Anforderungen erfüllt, die in den Sicherheitsvorschriften niedergelegt sind.

Die Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde erteilt.