Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 07 / 2014 vom: 11.02.2014, Thema: Triebfahrzeugführer

Abkommen zwischen der dänischen Aufsichtsbehörde und dem Eisenbahn-Bundesamt über die gegenseitige Anerkennung von Triebfahrzeugführern

Triebfahrzeugführer deutscher Eisenbahnverkehrsunternehmen, die gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 1 Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) mit ihrer Ausbildung vor dem 29.10.2011 begonnen haben, benötigen ab dem 15. Februar 2014 für den Einsatz in Dänemark eine Fahrberechtigung (Triebfahrzeugführerschein und Zusatzbescheinigung) gemäß § 3 TfV.

Die dänische Aufsichtsbehörde Trafikstyrelsen hat dem Eisenbahn-Bundesamt mitgeteilt, dass gemäß Artikel 37, Abs. 3 der europäischen Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern alle neuen Triebfahrzeugführer, die nach dem 29. Oktober 2011 im grenzüberschreitenden Verkehr bzw. in Kabotageverkehren tätig sind, eine EU-Fahrerlaubnis erworben haben müssen. Für das deutsch-dänische Abkommen bedeutet dies, dass nur solche VDV-Führerscheine (Kl. 3), die spätestens am 28.Oktober 2011 ausgestellt worden sind, bis zum 29. Oktober 2018 für den Verkehr in Dänemark ihre Gültigkeit behalten.

Die Triebfahrzeugführer, die gemäß Artikel 37, Abs. 3 der europäischen Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern bis zum 28. Oktober 2011 die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer begonnen haben, müssen eine EU- Fahrerlaubnis besitzen, um legal in Dänemark zu fahren, da eine Ausbildung über länger Zeit verlaufen könnte. Außerdem ist ein einfacher Umtausch des VDV-Führerscheins gegen eine EU- Fahrerlaubnis beim Eisenbahn-Bundesamt möglich.

Alle Triebfahrzeugführer in Dänemark müssen bis zum 15. Februar 2014 eine EU- Fahrerlaubnis besitzen. Danach ist die dänische Triebfahrzeugführerlizenz ungültig.