Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 11 / 2014 vom: 25.03.2014, Thema: Finanzierung

Änderung der SGFFG-Anleitungen

Das Eisenbahn-Bundesamt hat unter Punkt A. 2.2 die Anleitungen zum Antragsverfahren neu erfasst.

Das Eisenbahn-Bundesamt hat unter Punkt A. 2.2 die Anleitungen zum Antragsverfahren hinsichtlich der Aktivierung einer nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG) geförderten Maßnahme klarstellend neu gefasst.

Die Feststellung der Aktivierungsfähigkeit der geförderten Maßnahme hat den Zweck, eine Ersatzinvestition, die nach dem Gesetz gefördert wird, von einer nicht förderfähigen Instandhaltungsmaßnahme abzugrenzen. Förderfähigkeit liegt in jedem Falle bei tatsächlicher Aktivierung vor. Da jedoch das EBA keinen Zuwendungsempfänger zu einer tatsächlichen Aktivierung veranlassen will, welche gesetzlich nicht geboten ist, kann die Aktivierungsfähigkeit im Sinne des SGFFG auch durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters erbracht werden. Bei nicht bilanzierungspflichtigen Unternehmen wird von einer entsprechenden Nachweisverpflichtung abgesehen. Hier entscheidet das EBA im Lichte der Anlage 2 der Anleitungen (Verzeichnis der förderfähigen Anlagen), ob die Aktivierungsfähigkeit und damit das Vorliegen einer Investition bejaht werden kann.

Soweit in einzelnen Zuwendungsbescheiden (im jeweiligen Prüfbericht, der als Anlage 1 Bestandteil des Zuwendungsbescheids ist) die Aktivierungsverpflichtung ausgesprochen ist, werden betroffene Zuwendungsempfänger gebeten, gegebenenfalls einen Änderungsantrag dahingehend zu stellen, dass die Feststellung der Aktivierungsfähigkeit genügt.

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