Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 13 / 2014 vom: 09.04.2014, Thema: Fahrzeuge

Überprüfung des Zustandes der Sandstreueinrichtungen an Eisenbahnfahrzeugen

Das Eisenbahn-Bundesamt informiert alle Eisenbahnunternehmen und Halter von Triebfahrzeugen über das Erfordernis der Überprüfung des Zustandes der Sandstreueinrichtungen an ihren Eisenbahnfahrzeugen

Das Eisenbahn-Bundesamt weist die Eisenbahnunternehmen und Halter von Triebfahrzeugen auf die SNB 2014 (Ril 810.0200A02) der DB Netz AG hin.

In den SNB 2014 wird bezüglich der Sandstreueinrichtungen in Abschnitt 7 folgendes ausgesagt:

  1. Sandstreumengen
    Für die Sandstreueinrichtungen von Fahrzeugen gelten die in der TSI ZZS Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 77 festgelegten Obergrenzen der Sandstreumenge.
  2. Anordnung der Sandstreueinrichtungen
    Die Sandstreueinrichtungen müssen, wie in der TSI ZZS Anhang A Tabelle A 2 Ziffer 77 beschrieben, angeordnet werden.
  3. Bedienung
    Das für einen Bremsvorgang einsetzende Sanden muss vom Triebfahrzeugführer in direktem Zugriff aus- bzw. abschaltbar sein.
  4. Übergangsregelung
    Von vorstehenden Absätzen darf längstens bis zum Dezember 2016 abgewichen werden, wenn das EVU bzw. der Halter von Eisenbahnfahrzeugen i.S.d. § 31 AEG sicherstellt, dass das Sicherheitsziel des ungestörten Betriebes der Infrastrukturanlagen gemäß


    1. Allgemeinverfügung des Eisenbahn-Bundesamtes „Erweiterte Regelung zur Bedienung der Sandstreueinrichtung“ vom 08.08.2013 – 34.10 -34aüt/038-3418#003-,
    2. Ergänzung der Begründung hierzu vom 12.08.2013 – 34.10 -34aüt/038-3418#004- und
    3. sinngemäß den Hinweisen zum Einsatz von Besandungsanlagen auf Schienenfahrzeugen vom 26.03.2013 – 3410-34aüt/038 / 3418#002 –

    gewährleistet ist.

    Entsprechende Unterlagen sind der DB Netz AG auf Anforderung vorzulegen.

  5. Verantwortung
    Die Übergangsregelung entbindet die EVU bzw. die Halter von Eisenbahnfahrzeugen nicht davon, sich mit den Auswirkungen des Sandens in Bezug auf die Eigenschaften der von ihnen eingesetzten Fahrzeuge auseinanderzusetzen und auch weitere, in der Übergangsregelung nicht genannte Regelungen zu erlassen.

Die vorstehend genannten Regelungen sind erforderlich, um eine sichere Funktion der Gleisstromkreise zu gewährleisten.

Die über die Allgemeinverfügung des EBA hinausgehenden Bestimmungen in den vorgenannten Übergangsregeln sind, bis zur Umsetzung von technischen Lösungen auf den Fahrzeugen (bis Ende 2016), als kompensierende temporäre Maßnahmen anzusehen, mit welchen die derzeitig als kritisch identifizierten Auswirkungen des Sandeinsatzes reduziert werden sollen.
Die auf den Strecken der DB Netz AG verkehrenden EVU haben deshalb im Rahmen ihrer Sicherheitsverantwortung nach AEG § 4 und in Erfüllung Ihrer sich aus den SNB (Ril 810.0200A02 Abschnitt 7 (Pkt. (5)) ergebenden vertraglichen Verpflichtungen in Zusammenarbeit mit den Haltern der Fahrzeuge und den für die Instandhaltung zuständigen Stellen (ECM), sofern noch nicht vorhanden, Prüffristen (als Bestandteil eines Instandhaltungsplans) und Sollwerte (zulässige minimale und maximale Werte) für die ausgebrachten Sandmengen in den zugehörigen Instandhaltungsunterlagen festzuschreiben.

Die Sollwerte sollen sich soweit als möglich an den in den SNB 2014 genannten Sandstreumengen orientieren. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, sind kompensierende Maßnahmen festzulegen, z.B. besondere Bedienungsvorschriften für den Triebfahrzeugführer in Bezug auf das Sanden.

Bei festgestellten Abweichungen von den Sollwerten bei einer Inspektion müssen die Sandstreueinrichtungen des betreffenden Fahrzeugs vor seiner Wiederinbetriebsetzung in den Sollzustand gebracht und das Instandhaltungsprogramm (Instandhaltungsplan mit Prüffristen) ggf. angepasst werden.
Die Fristenarbeiten einschließlich der ermittelten ausgebrachten Sandmengen sind zu dokumentieren.

Unabhängig davon ist das Verhalten der Triebfahrzeugführer dahingehend zu beeinflussen, dass die Verwendung von Sand nicht der Regelfall sein darf, sondern nur dem Gefahrenfall und den ausdrücklich im Regelwerk genannten Einzelfällen vorbehalten ist.

Bitte beachten Sie die Allgemeinverfügungen des EBA: