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Fachmitteilung 20 / 2014 vom: 20.08.2014, Thema: Fahrzeuge

Technische Überwachung der Höchstgeschwindigkeit im PZB-Störbetrieb bei Fahrzeugeinrichtungen mit PZB 90 Funktionalität

Im Zusammenhang mit der EBO-Änderung vom 25.07.2012 hat der Lenkungskreis Fahrzeuge beschlossen, dass die technische Überwachung einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im PZB Störbetrieb im Rahmen der anstehenden Weiterentwicklungen der PZB-Fahrzeuggerätesoftware (auch LZB und PZB-STM-Systeme) umzusetzen ist. Hierzu wird die entsprechende Anforderung in den einschlägigen Lastenheften von bisher 100km/h auf 50 km/h geändert.

Die Anforderungen der geänderten Lastenhefte sind bei Neuanträgen auf Typzulassung von PZB-Fahrzeugausrüstungen zu berücksichtigen.

Sobald die geänderten PZB-Fahrzeugausrüstungen einschl. ihrer Typzulassung zur Verfügung stehen, sind sie bei Neubaufahrzeugen, für die eine Inbetriebnahmegenehmigung beantragt wird, einzubauen.

Nicht betroffen sind:

  • Neubaufahrzeuge, die auf Basis einer zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der geänderten Lastenhefte bereits beantragten Serienzulassung in Betrieb genommen werden.
  • Alle bereits zugelassenen Fahrzeuge, die nicht über die weiterentwickelte Software verfügen. Bei diesen treffen die Betreiber im Rahmen ihrer Verantwortung nach § 4 AEG geeignete Maßnahmen. Eine geeignete Maßnahme ist z.B. der Hinweis auf die Geschwindigkeitsbegrenzung mit einem entsprechenden Aufkleber.

Darüber hinaus muss für alle bereits zugelassenen Fahrzeuge nur im Falle der Umrüstung oder Erneuerung ihrer PZB – Fahrzeuggeräte, die eine Neuintegration der Software erfordert, die technische Überwachung der 50 km/h realisiert werden. Dies ist nur erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Anzeige der Umrüstung / Antragstellung auf Inbetriebnahmegenehmigung für solche PZB-Fahrzeuggeräte die entsprechenden systemspezifischen Änderungen umgesetzt sind (Typzulassung für die PZB-Fahrzeugausrüstung vorhanden).

Der Lenkungskreis Fahrzeuge besteht aus Vertretern des Eisenbahn-Bundesamts (EBA), des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), der Benannten Stelle Interoperabilität (EBC), der Eisenbahnverbände (VDV, VDB, VPI), der Deutschen Bahn AG und der Bundesnetzagentur. Als nationales Steuerungsgremium berät er über fahrzeugtechnische Angelegenheiten.