Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 22 / 2014 vom: 15.09.2014, Thema: Triebfahrzeugführer

Hinweise zur Bestellung von Triebfahrzeugführerscheinen

Die Triebfahrzeugführerscheinstelle des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) informiert alle Eisenbahnunternehmen und Triebfahrzeugführer bzw. -bewerber über Lieferfristen für den Triebfahrzeugführerschein und gibt Hinweise, wie die Antragsbearbeitung beschleunigt werden kann.

Hinweise zu Lieferfristen von Triebfahrzeugführerscheinen

Nach § 8 Abs. 3 Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) stellt das EBA spätestens innerhalb eines Monats nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen den Triebfahrzeugführerschein aus. Die vorgenannte Monatsfrist gilt für

  • Anträge mit Prüfungsbescheinigung gemäß Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV) und für
  • Anträge mit IHK-Abschlusszeugnis „Eisenbahner im Betriebsdienst Fachrichtung Lokführer und Transport“ (EiB L/T).

Die Monatsfrist gilt nicht für die Umstellung von Eisenbahnfahrzeugführerscheinen nach VDV-Richtlinie 753 in Triebfahrzeugführerscheine (s. § 21 Abs. 6 TfV).

Hinweise für eine beschleunigte Bearbeitung der Anträge

Antragsteller können für eine zügige Bearbeitung ihres Antrags sorgen, indem sie u.a. die folgenden Punkte beachten:

Sind die Antragsunterlagen aktuell?

Verwenden Sie zur Antragstellung stets die aktuellsten Versionen der Vordrucke. Diese können Sie auf der Internetseite des EBA herunterladen:

Lässt sich die Identität des Antragsstellers einwandfrei feststellen?

Der Reisepass oder nationale Personalausweis muss lesbar und noch gültig sein. Lichtbild, Unterschrift und Ablaufdatum dienen ebenso der Identifikation des Antragstellers wie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum sowie Geburtsort. Diese Angaben dürfen auf der Kopie nicht geschwärzt sein.

Entspricht das Lichtbild den Anforderungen und ist es ordnungsgemäß angebracht?

Das Lichtbild auf Seite 3 des Antrags mit Klebstoff im Feld 2.25 (Fanggitter) mittig einkleben (Bitte nicht mit Büroklammer befestigen oder lose beilegen).

Die Anforderungen an die Qualität des Lichtbildes sind im Anhang IV Punkt 5.

Nr. 2.23. der Verordnung (EU) 36/2010 vorgegeben und sind exemplarisch in der Fotomustertafel der Bundesdruckerei abgebildet:

Liegt dem EBA eine korrekte Lieferadresse für den Triebfahrzeugführerschein vor?

Wird der Beantragung eines Triebfahrzeugführerscheins (TFS) die „Einwilligungserklärung zum Direktversand des Triebfahrzeugführerscheins“ (Anlage 4.1) mit Unterschrift des Bewerbers / Triebfahrzeugführers beigefügt, erfolgt die Lieferung immer direkt an die Wohnadresse des Triebfahrzeugführers.

Bevollmächtigt der Triebfahrzeugführer seinen Arbeitgeber, den TFS mit der „Vollmacht zur Vorlage bei der Triebfahrzeugführerscheinstelle“ (Anlage 4.2) zu beantragen, wird der TFS an den Bevollmächtigten geliefert.

Werden dem Antrag sowohl die Anlage 4.1 als auch die Anlage 4.2 beigefügt, erfolgt die Lieferung also direkt an die Wohnadresse des Triebfahrzeugführers.

Ist eine angemessene Versandform gewählt?

  • Unterlagen nur im DIN A 4 Format per Briefpost versenden,
  • Anträge oder sonstigen Schriftverkehr nicht heften oder klammern (Unterlagen werden zur Bearbeitung eingescannt);
  • Bei Sammelbestellung: Trennung der Anträge durch zweiseitig geschlossene Klarsichthüllen

Sind alle Antragsunterlagen vollständig und korrekt?

Anträge können erst abschließend bearbeitet werden, wenn alle relevanten Unterlagen vorliegen.

Müssen fehlende Unterlagen nachgereicht werden, führt dies sowohl beim Antragsteller als auch beim EBA zu erhöhtem zeitlichen Aufwand.