Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 01 / 2015 vom: 05.01.2015, Thema: Finanzierung

Änderung der SGFFG-Anleitungen

Sachstand: 31.12.2014

Das Eisenbahn-Bundesamt hat im Vorfeld der bis zum 1. Februar 2015 vorzunehmenden Antragsstellung auf Erteilung von Zuwendungsbescheiden nach dem Gesetz zur Förderung der Schienenwege der nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr (SGFFG) die „Anleitungen zum Vollzug des SGFFG“ angepasst. Die Ergänzungen werden vorübergehend farblich hervorgehoben.

Diese Anpassung der Anleitungen erfolgt überwiegend zur Klarstellung und soll Missverständnisse oder Unklarheiten ausräumen, die bei Anwendung des Gesetzes festgestellt wurden. Außerdem sind im Einzelfall getroffene Entscheidungen von allgemeiner Bedeutung im Interesse der Sicherstellung der Einheitlichkeit des Verwaltungsvollzugs eingearbeitet. Entsprechende Aussagen finden sich vor allem in den „Ergänzenden Festlegungen“ ab Seite 16 der Anleitungen.

Hervorzuheben ist dabei die von zahlreichen Zuwendungsempfängern gewünschte Definition der Planungskosten.

Mit den Änderungen der Anleitungen im Zusammenhang stehend sind auch Anlagen hierzu angepasst worden.

Geändert ist die Anlage 2 (Verzeichnis der förderfähigen Anlagen); diese Änderung des Verzeichnisses ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben geboten.

Im Interesse der Klarstellung ist die Anlage 4 (Muster Bankbürgschaft) ergänzt. Die bereits in den Anleitungen gemachten Aussagen zur Dauer der Bürgschaft werden im Interesse der Rechtssicherheit in das Bürgschaftsmuster aufgenommen. Die Antragsteller werden gebeten, ab sofort dieses Muster gegenüber Banken zu verwenden und diesem Muster entsprechende Bürgschaften nach Erlass des Zuwendungsbescheids zur Herbeiführung der Bestandskraft des Bescheids vorzulegen. Dies gilt entsprechend für andere Sicherheiten, die von der Behörde als mit einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft vergleichbar akzeptiert sind, wie insbesondere eine „harte“ Patronatserklärung.

Zum Antragsverfahren mit den angepassten Anleitungen sowie Anlagen 2 und 4