Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 06 / 2015 vom: 27.02.2015, Thema: Finanzierung

Änderung der SGFFG-Anleitungen

Sachstand: 26.02.2015

Das Eisenbahn-Bundesamt hat die Anleitungen zum Vollzug des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG) geändert.

Wesentlicher Punkt: Ergänzende Festlegungen zur Ausübung des Widerrufsermessens bei Vergabeverstößen. Für die Antragsstellung für das Jahr 2015 hat das indes keine Auswirkungen.

Die Ergänzungen bleiben für einige Zeit farblich hervorgehoben.

Neu gefasst worden sind die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen (BNBest-Abruf) in der Anlage 7. Die Änderung dieser Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen hat Auswirkungen auf die Anlage 8, nämlich der Handlungsleitfaden zum Abrufverfahren bei Zuwendungen des Bundes im Zusammenhang mit Zuwendungen nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG) und die weiteren Anlagen hierzu.

Dementsprechend sind die Anlage 8 und die ergänzenden Dokumente gemäß Anlagen 8a bis 8g in einer Neufassung eingestellt. Die Zuwendungsempfänger werden gebeten, ab sofort nur die Neufassungen der enthaltenen Vordrucke zu verwenden.

Neu gefasst sind zudem die Anlagen 9 und 10 zu den Anleitungen. Der Grund ist die Neufassung des jeweiligen Regelungswerks, nämlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten); bei letzteren ist für das Zuwendungsverhältnis nur die Nummer 5 einschlägig (bei Eigenleistungen, die nach Selbstkosten abzurechnen sind).

Eingestellt wird schließlich eine Neufassung der Anlage 3 zu den Anleitungen, nämlich das Muster des Bauzeiten- und Finanzierungsplans. Hier ist eine Ungenauigkeit korrigiert. Die Antragsteller haben nichts zu veranlassen; alles Notwendige können die EBA-Sachbearbeiter gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung vornehmen.

Zum Antragsverfahren mit den angepassten Anleitungen sowie den geänderten Anlagen 3, 7, 8, 8a bis 8g, 9 und 10