Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 12 / 2015 vom: 01.07.2015, Thema: Recht

Eisenbahn-Bundesamt setzt Fahrgastrechte von Busreisenden durch

Der Fernbus wird als Verkehrsmittel immer beliebter – nicht zuletzt in der Reisezeit. Wenn eine Reise nicht wie vereinbart verläuft, haben Fahrgäste bestimmte Rechte aus der europäischen Fahrgastrechteverordnung.

Fährt der Bus später ab oder fällt die Fahrt sogar ganz aus, müssen an Busbahnhöfen die Fahrgäste unmittelbar, spätestens jedoch 30 Minuten nach dem Zeitpunkt der planmäßigen Abfahrt, darüber informiert werden; an Bushaltestellen muss eine solche Information auf elektronischem Weg erfolgen, wenn dies machbar ist, der Fahrgast die Verspätungsinformation verlangt und seine Kontaktdaten dem Beförderer übermittelt. Bei einer Verzögerung der Abfahrt von mehr als 2 Stunden kann der Reisende – unabhängig ob er von einem Busbahnhof oder einer Bushaltestelle abfährt und genauso wie bei einer Annullierung oder Überbuchung - zwischen dem Rücktritt von der Reise oder der Weiterreise mit einem vergleichbaren alternativen Verkehrsmittel wählen.

Verzögert sich die Abfahrt von einem Busbahnhof um mehr als 90 Minuten, muss das Unternehmen den Fahrgästen Hilfe leisten, indem es Getränke und Mahlzeiten anbietet – vorausgesetzt, die gebuchte Fahrt dauert planmäßig mehr als drei Stunden. Wird eine Übernachtung erforderlich, muss der Beförderer in der Regel für die Kosten aufkommen.

Auch wenn der Reisende bereits im Bus sitzt, ist er mit den nötigen Reiseinformationen zu versorgen - etwa über eine eventuelle Ankunftsverspätung, den nächsten Halt oder eine außerplanmäßige Verlegung seines Haltepunktes.

Gut zu wissen: Auf Personen mit eingeschränkter Mobilität ist in jeder Hinsicht – etwa bei Störungen im Betriebsablauf – besondere Rücksicht zu nehmen. Fahrscheine für mobil eingeschränkte Personen dürfen nicht mit Aufpreis angeboten werden; das gilt auch dann, wenn sie Hilfe brauchen – etwa beim Ein- und Aussteigen. Es empfiehlt sich allerdings, benötigten Hilfebedarf vorher anzumelden.

Fernbusreisende, die sich in ihren Fahrgastrechten verletzt fühlen, kontaktieren innerhalb von drei Monaten zunächst den Beförderer. Wenn dieser einen Rechtsverstoß bestreitet, innerhalb eines Monats nicht antwortet oder der Reisende mit der Antwort nicht einverstanden ist, kann er sich an das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) wenden. Die Behörde prüft jede Beschwerde kostenlos und setzt die Fahrgastrechte nötigenfalls gegenüber dem Pflichtigen durch.

Bei verbleibenden zivilrechtlichen Ansprüchen können die Reisenden sich an die anerkannten Schlichtungsstellen oder direkt an die Zivilgerichte wenden.

Das EBA ist Nationale Durchsetzungsstelle für Fahrgastrechte nach den europäischen Fahrgastrechteverordnungen für die Verkehrsträger Bus, Schiff und Eisenbahn.

Nähere Informationen erhalten Sie unter folgender Adresse:

Eisenbahn-Bundesamt
Nationale Durchsetzungsstelle
Heinemannstraße 6
53175 Bonn

Bürgertelefon: 0228/30795-400 (09.00-12.00 Uhr)
E-Mail: fahrgastrechte@eba.bund.de
www.eba.bund.de/fahrgastrechte