Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 19 / 2015 vom: 24.07.2015, Thema: Bahnbetrieb

Korrekturfaktor im Kombinierten Verkehr

Für Fahrzeuge, die keinen Wagenbestimmungscode nach der UIC 596-6 haben, wird empfohlen, den Korrekturfaktor im Vereinbarungsraster durch einen vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Gutachter bestimmen zu lassen.

Fahrzeuge für den Kombinierten Verkehr (KV) sind gemäß § 28 Abs. 14 EBO i.V.m. DIN EN 15877-1 Dezember 2012 Punkt 4.5.38 entsprechend zu kennzeichnen.

Die Notwendigkeit ergibt sich etwa aus den länderspezifischen KV-Profilen in Europa, die von den jeweiligen Infrastrukturbetreibern vorgehalten werden.

Daher gilt für Fahrzeuge, die keinen Wagenbestimmungscode nach lfd. 3.3.2 der UIC 596-6 haben, dass sie einen Korrekturfaktor im Vereinbarungsraster nach Anlage N benötigen.

Es wird empfohlen, diesen Faktor von einem vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Gutachter aus dem Bereich Fahrzeuge, Fachgebiet Fahrzeugbegrenzung, bestimmen zu lassen.

Auf Grundlage des Gutachtenergebnisses kennzeichnet der Fahrzeughalter seine Fahrzeuge gemäß DIN EN 15877 Punkt 4.5.38. Zu beachten ist, dass diese Kennzeichnung nur für die Bundesrepublik Deutschland gilt. Sie ist daher im Vereinbarungsraster des Kombinierten Verkehrs mit dem Ländercode D anzugeben.

Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen gelten für den Einsatz der Fahrzeuge im Kombinierten Verkehr die Nutzungsbedingungen und Sicherheitsvorschriften der Infrastrukturbetreiber (vgl. § 14 Abs. 6 AEG).