Fachmitteilung 23 / 2015 vom: 14.09.2015, Thema: Bahnbetrieb
ESO 1959: AB 10 entfällt zum 13.12.2015
Die Ausführungsbestimmung (AB) 10 in der ESO 1959 entfällt zum 13.12.2015, da die in dort genannten Personengruppen und Verfahren nicht in der TSI OPE vorgesehen sind.
Die Ausführungsbestimmungen der ESO regeln die Anwendung der ESO-Signale. Die Regelungen in der AB 10 betreffen jedoch den Fahrtanzeiger. Dieser ist allerdings kein Signal gemäß ESO, sondern ein Orientierungszeichen. Orientierungszeichen sind innerbetriebliche Angelegenheiten des Infrastrukturunternehmens und werden nicht in der ESO genannt. Da die AB 10 keine Anwendung eines ESO-Signals regelt, wird sie ersatzlos gestrichen.
Durch den Verzicht auf die AB 10 entsteht keine Regelungslücke. Die Infrastrukturbetreiber, die den Fahrtanzeiger verwenden, sind gehalten, die Regelungen zu diesem Orientierungszeichen in ihrem internen Regelwerk festzuhalten und soweit erforderlich bekanntzugeben.
Die geänderte „Zusammenstellung der Bestimmungen der Eisenbahn-Signalordnung 1959 (ESO 1959), einschließlich der gemäß ESO (4) genehmigten Signale mit vorübergehender Gültigkeit und der gemäß ESO (5) erlassenen Anweisungen zur Durchführung der ESO, gültig für das Netz der Eisenbahnen des Bundes (EdB).“ hat das EBA auf seiner Webseite unter "Recht - Gesetze und Regelwerke - Eisenbahnrecht" veröffentlicht.