Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 19 / 2016 vom: 02.09.2016, Thema: Recht

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich in Kraft getreten - Nachweis über Erhöhung der Haftpflichtsumme erforderlich

Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich ist am 2. September 2016 in Kraft getreten. Es enthält das neue Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) und weitere wichtige Änderungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG). Danach sind alle Eisenbahnunternehmen, Fahrzeughalter und Wagenhalter verpflichtet, bis spätestens zum 2. März 2017 die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung auf mindestens 20 Mio. Euro zu erhöhen und dies nachzuweisen.

Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich ist ein umfangreiches Artikelgesetz, das der Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums dient. Im Artikel 1 des Gesetzes wird das Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) in Kraft gesetzt. Darin sind alle regulierungsrechtlichen Regelungen zum Zugang und zur Nutzung von Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen und die Entgeltregulierung nebst einer Anreizregulierung für Trassenentgelte geregelt. Es enthält weiterhin wichtige Vorgaben zur Entflechtung der Eisenbahnunternehmen.

Artikel 2 ändert das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG). Hierbei sind insbesondere Änderungen der §§ 6 bis 6h AEG zu nennen; sie enthalten eine Neufassung der Regelungen zum Erhalt einer Unternehmensgenehmigung und den Wegfall der Geltungsdauer von Genehmigungen. Unternehmen werden verpflichtet, Änderungen der Geschäftstätigkeit oder der Rechtsstellung den Behörden mitzuteilen. Die Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung (EBZugV) und die Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung (EBHaftPflV) wurden aufgehoben. Alle versicherungsrechtlichen Regelungen sind nun in den Paragrafen 14 bis 14d AEG aufgenommen worden.

Gemäß § 14 ff AEG sind alle Eisenbahnunternehmen, Fahrzeughalter und Wagenhalter verpflichtet, die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung auf mindestens 20 Mio. Euro je Schadensereignis zu erhöhen, die zweimal im Jahr zur Verfügung stehen muss. Die Erhöhung ist innerhalb der in § 38 Absatz 4 geregelten Übergangsfrist bis spätestens zum 2. März 2017 der zuständigen Aufsichtsbehörde nachzuweisen. Das Eisenbahn-Bundesamt überwacht in seinem Zuständigkeitsbereich den rechtzeitigen Eingang der Versicherungsnachweise und bittet um Vorlage.

Das geänderte AEG und das neue ERegG finden Sie hier: