Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 26 / 2016 vom: 09.12.2016, Thema: Finanzierung

Änderung der SGFFG-Anleitungen

Anträge auf Erteilung von Zuwendungsbescheiden im Jahr 2017 nach dem Gesetz zur Förderung der Schienenwege der nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr (SGFFG) müssen spätestens bis zum 1. Februar 2017 gestellt werden. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat im Vorfeld die „Anleitungen zum Vollzug des SGFFG“ angepasst und bittet alle Antragsteller um Beachtung. Die Ergänzungen werden vorübergehend farblich hervorgehoben.

Die „Anleitungen“ wurden in „Verfahrensanweisung“ umbenannt. Die inhaltlichen Änderungen stellen überwiegend eine Erleichterung für die Antragsteller / Zuwendungsempfänger dar. Dies bezieht sich auf folgende Punkte:

  • Bei der grundsätzlich geforderten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft wird klargestellt, dass der in Höhe des Zuwendungsbetrags anzusetzende Bürgschaftsbetrag als Höchstbetrag anzusehen ist. Der Bürge soll zwar auch für eventuelle Zinsen und Kosten einer Rückforderung haften, jedoch wird dies durch den Bürgschaftsbetrag begrenzt. Dementsprechend wird auch das Bürgschaftsmuster gemäß Anlage 4 der Verfahrensanweisung angepasst.
  • Die Gewährung der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Gebietskörperschaft wird dadurch erleichtert, dass die Bewilligungsbehörde die Zulässigkeit nicht weiter nachprüft, wenn die bürgende Gebietskörperschaft versichert, dass die Vereinbarkeit mit dem Landeshaushaltsrecht und mit dem Recht der Europäischen Union bejaht wird und die dabei gegebenenfalls erforderlichen Schritte (wie Anzeige bei der Aufsichtsbehörde oder Genehmigung durch diese) eingeleitet werden.
  • Neu eingeführt wird das Institut der Freistellung vom Förderausschluss des vorzeitigen Maßnahmenbeginns im Einzelfall. Nur ausnahmsweise kann diese Freistellung schon vor Antragstellung gewährt werden, wenn Gründe der Sicherheit ein unverzügliches Handeln gebieten. Aus diesem Grund wird auch die Anlage 5 der Verfahrensanweisung (Abgabe von Erklärungen bei Antragstellung) angepasst.
  • Hinsichtlich der Bestimmung des Maßnahmenbeginns wird klargestellt, bei welchen Konstellationen Maßnahmen getätigt werden können, ohne dass dies zu einem Ausschluss der Förderung führt.
  • Außerdem wird eine Regelung hinsichtlich der Förderung von Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) getroffen: Dabei werden 1/6 der Kosten einer entsprechenden Ersatzinvestitionsmaßnahme nach §§ 3, 13 EKrG und - sofern eine Kostentragungspflicht des Zuwendungsempfängers besteht - die Hälfte der Kosten einer Maßnahme gemäß §§ 3, 12 EKrG bezuschusst. Hierfür muss allerdings eine Ersatzinvestition vorliegen und es muss nachgewiesen werden, dass die speziellen Voraussetzungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz erfüllt sind.
  • Die Erleichterung hinsichtlich der vorübergehend herabgesetzten Streckengeschwindigkeit wird auch im Falle einer vorübergehenden Herabsetzung von Radsatzlast und zulässigem Fahrzeuggewicht gewährt, wobei allerdings nachgewiesen werden muss, dass der gesetzlich geforderte Mindeststandard zuvor erfüllt war und davon nur vorübergehend aus Sicherheitsgründen abgewichen wurde. Als „vorübergehend“ wird dabei ein Zeitraum von etwa drei Jahren angesehen.

Eine Verschärfung wird in der Verfahrensanweisung insofern vorgenommen, als die Behörde unschlüssige Anträge als „verfristet“ zurückweisen wird. Das EBA wird betroffenen Antragstellern die Möglichkeit bieten, den Antrag zurückzunehmen, weil dies aller Wahrscheinlichkeit nach im Falle der Gebührenerhebung günstiger sein wird als der Erlass eines Ablehnungsbescheids.

Die weiteren Änderungen sind formeller Art. Dazu gehört auch eine Bereinigung der Anlage 2 (Verzeichnis der technisch möglichen und üblichen Nutzungszeit) und der Anlage 3 (Muster Bauzeiten- und Finanzierungsplan). Außerdem wird als Anlage 9 die Neufassung der „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ eingestellt.

Zum Antragsverfahren mit den angepassten Anleitungen sowie Anlagen 02, 03, 04, 05, 09