Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 02 / 2017 vom: 30.01.2017

Anwendung der neuen TSI ZZS 2016/919/EU in Verbindung mit den Anforderungen an GSM-R-Zugfunkgeräte (Cab radio) und an ETCS-Fahrzeuggeräte (EDOR) auf Fahrzeugen

Die seit dem 05.07.2016 verbindlich anzuwendende Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ (TSI ZZS 2016/919/EU) verändert die Anforderungen an fahrzeugseitige Zugfunk- und ETCS-Geräte. Aufgrund der Unsicherheiten der Antragsteller bei deren Anwendung informiert das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) über die Rechtslage und erläutert die Auswirkungen auf laufende und künftige Zulassungsverfahren.

Sachverhalt:

Die TSI ZZS 2016/919/EU, welche als EU-Verordnung veröffentlicht wurde, ist seit dem 05.07.2016 gültig. Gemäß Anhang A – Tabelle A 2.1 – Ziffern 32 und 33 werden die Versionen SRS 16.0.0 und FRS 8.0.0 des European Integrated Railway Radio Enhanced Network (EIRENE) als verbindlich anzuwendende Spezifikationen gefordert. Diese Änderung der EIRENE Spezifikationen bringt wesentliche Änderungen für zu verbauende Zugfunk- und ETCS-Fahrzeuggeräte (European Train Control System) mit sich. So wird in Kapitel 4.2 „Radio interface aspects“ der EIRENE SRS die Anwendung der Technischen Spezifikation [TS 102 933 - V2.1.1] als MI (Mandatory for Interoperability) für störfeste Funkmodule - sog. „Professional Mobile Standard“ - gefordert. Dadurch werden Zugfunk- und ETCS-Fahrzeuggeräte im Vergleich zur alten Version der TSI leistungsfähiger, was einen signifikanten Einfluss auf die Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit hat.

Mit den o.g. Anforderungen der neuen TSI an ein störfestes Funkmodul gemäß TS 102 933 wird das derzeit in den GSM-R-Netzen bestehende Problem vereinzelter Funklücken weitgehend gelöst. Diese Funklücken werden überwiegend auf ein Blocking-Verhalten der bisherigen Fahrzeugfunkgeräte zurückgeführt, das bei hohen Sendeleistungen im angrenzenden Frequenzbereich der öffentlichen Mobilfunkbetreiber auftritt und durch den Aufbau des Mobilfunkstandards LTE im Nachbarfrequenzbereich nachweislich verstärkt wird. Die Funkmodule nach aktuellem Stand der Technik vermindern durch die höhere Leistungsfähigkeit dieses Verhalten nachhaltig und erhöhen damit die Verfügbarkeit/Zuverlässigkeit in der Ende zu Ende Verbindung.

Rechtliche Bestimmungen:

  • Als EU-Verordnung ist die neue TSI ZZS mit dem Inkrafttreten in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gültig. Übergangsregelungen, etwa für Projekte in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium, bestehen nach der TSI nicht. Auch die Regelwerksfestschreibung gemäß § 6 Abs. 3 Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV), wonach für die Genehmigungsentscheidung das technische Regelwerk zum Zeitpunkt der Antragstellung anwendbar ist, greift in diesem Zusammenhang nicht: Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TEIV ist lediglich das technische Regelwerk zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Nummern 2, 3 und 4 des § 6 Abs. 3 Satz 1 TEIV festgelegt. Die hier maßgebliche TSI ZZS 2016/919/EU ist allerdings Basis für den Nachweis nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TEIV. Da eine Regelwerksfestschreibung also gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht verstoßen würde, ist damit nach allgemeinem Verwaltungsrecht das Regelwerk zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. Das heißt: Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung (IBG) gestellt wurde, ist für aktuell anstehende Entscheidungen die zum Zeitpunkt der IBG gültige TSI anzuwenden. Die anzuwendende TSI bestimmt sich, wenn nicht bereits als EU-Verordnung unmittelbar anzuwenden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TEIV), über § 4 Abs. 1 Satz 1 TEIV i.V.m. den einschlägigen Anlagen der TEIV.
  • Für Fahrzeuge, die über ein gültige Serienzulassung verfügen, gilt Folgendes:
    Soweit zum Zeitpunkt der IBG und damit verbundenen Serienzulassung (SEZ) die einschlägigen Voraussetzungen vorgelegen haben und die SEZ noch gültig ist, darf der Inhaber der Serienzulassung weitere mit dem Erstfahrzeug übereinstimmende Fahrzeuge nach § 7 Abs. 3 TEIV für übereinstimmend erklären und der Halter nach § 7 Abs. 4 TEIV entsprechende Fahrzeuge in Betrieb nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen sich nach Erteilung der maßgeblichen Inbetriebnahmegenehmigung und Serienzulassung geändert haben oder nicht. Eine abgelaufene Typzulassung / Komponenten-Zulassung hat also zulassungsrechtlich (im Sinne der TEIV) grundsätzlich keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Inbetriebnahme weiterer Fahrzeuge im Rahmen einer SEZ, soweit zum Zeitpunkt der Inbetriebnahmegenehmigung und Serienzulassung das gültige Regelwerk eingehalten wurde. Für die Zulassung einer neuen Fahrzeugvariante nach § 7a TEIV gilt Entsprechendes: Soweit sich der Bereich der Komponente auf die gültige SEZ einer Erstserie stützt, hier also im Rahmen der Variantenumbauten keinerlei Änderungen vorgenommen werden, darf die Zulassung der Fahrzeugvariante trotz ausgelaufener Typzulassung erteilt werden.

Vorgehensweise:

  • Aufgrund des o.g. Sachverhaltes bittet das EBA um Beachtung der folgenden Vorgehensweise bei Genehmigungsentscheidungen nach §§ 6 TEIV, 7a TEIV und 9 TEIV, welche die Zugfunk- und ETCS-Fahrzeuggeräte betreffen:

  • Zugfunk- und ETCS-Fahrzeuggeräte ohne gültiges Zertifikat nach aktueller TSI 2016/919/EU können bei anstehenden Inbetriebnahmegenehmigungen nicht mehr akzeptiert werden. Bei Beantragung einer Komponenten-Zulassung / Typzulassung durch den Hersteller der Zugfunk- und ETCS-Fahrzeuggeräte ist zwingend ein Zertifikat einer benannten Stelle nach TSI ZZS 2016/919/EU vorzulegen.

  • Ausnahmegenehmigungen nach § 5 oder § 9 Abs. 8 TEIV auf Basis von gültigen Zertifikaten nach „alten“ TSI`n können beim EBA beantragt bzw. vom EBA erteilt werden, wenn die Verträge zwischen Fahrzeughersteller-/Betreiber und Komponentenhersteller vor dem Gültigkeitsbeginn der TSI 2016/919/EU, also vor dem 05.07.2016, nachweislich vorlagen. Dem Antrag sind die üblichen Unterlagen nach § 5 Abs. 2 TEIV und eine entsprechende Begründung beizufügen. An Stelle einer vollständigen Nachweisführung zur TSI 2016/919/EU durch eine benannte Stelle muss der Antragsteller mindestens nachweisen, dass die technischen Anforderungen an störfeste Funkmodule nach dieser TSI eingehalten werden und eine Delta-Bewertung zu den EIRENE Spezifikationen dieser TSI erfolgt ist. Dieser Nachweis wird vom Eisenbahn-Bundesamt (EBA) im Rahmen des IBG-Verfahrens geprüft. Das EBA weist aber darauf hin, dass dieser Nachweis nur dann geführt werden kann, wenn die Zugfunk- und ETCS-Fahrzeuggeräte über ein störfestes Funkmodul nach der Technischen Spezifikation [TS 102 933 - V2.1.1] verfügen. Die betrieblichen Regelungen, die bisher im Fall von Funklücken angewendet werden, erreichen nicht die gleiche Sicherheit wie bei Anwendung der Funkmodule nach der neuen TSI.

  • Das Eisenbahn-Bundesamt weist darauf hin, dass bereits technische Lösungen für störfeste Funkmodule, welche dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, am Markt angeboten werden. Hersteller / Betreiber von Eisenbahnfahrzeugen sollten sich unverzüglich mit den Komponenten-Herstellern in Verbindung setzen, um die Möglichkeiten der hard- und softwareseitigen Nachrüstung für Ihre Projekte zu klären.