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Fachmitteilung 13 / 2017 vom: 27.07.2017, Thema: Fahrzeuge

Neuerungen bei den Technischen Regelungen für den Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit


Teile 1 und 3 der Technische Regelungen für den Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit sind aktualisiert worden.

Der Lenkungskreis Fahrzeuge hat auf seiner Sitzung am 17.05.2017 die Aktualisierung der „Technische Regelung für den Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit zwischen Schienenfahrzeugen und der Infrastruktur (TR-EMV) Teil 1 und Teil 3“ freigegeben.
Die Technische Regelung für den Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit zwischen Schienenfahrzeugen und der Infrastruktur (TR-EMV) Teil 1 – Allgemeines mit Ausgabe 1.0 vom 01.10.2015 wird durch Ausgabe 2.0 vom 01.06.2017 abgelöst. Die Änderungen in diesem Teil beschränken sich auf geringfügige Anpassungen von Begriffen, Normenverweisen und Klarstellungen.

Die Technische Regelung für den Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit zwischen Schienenfahrzeugen und der Infrastruktur (TR-EMV) Teil 3 – Sensorik mit Ausgabe 1.0 vom 01.10.2015 wird durch Ausgabe 2.0 vom 01.06.2017 abgelöst. Mit der Überarbeitung dieses Teils wird ein europaweit einheitliches Nachweisverfahren eingeführt. Außerdem werden die Nachweisverfahren vereinfacht und automatisiert, so dass Messungen, Untersuchungen und Auswertungen künftig weniger aufwändig werden.
An Stelle von Überfahrversuchen über Achszähler und Radsensoren werden künftig Magnetfeldmessungen gemäß EN 50592 durchgeführt. Die Grundlage hierfür war die erfolgreiche Validierung der Regelung EMV 05 „Nachweis der Kompatibilität von Schienenfahrzeugen mit Achszähler und Radsensoren auf Basis der TS 50238-3“ seit 05/2012.
Falls im Rahmen der obligatorischen Magnetfeldmessungen die Anforderungen (gemäß Anhang G der TR EMV, Teil 3) im Einzelfall nicht vollumfänglich erfüllt sind, ist es möglich, Überfahrversuche durchzuführen und auf diese Weise die betreffenden Nachweise zu erbringen (siehe TR EMV, Teil 3, Abbildung 12).
Überfahrversuche über Bü-Schleifen können gänzlich entfallen, da die erforderliche Detektionsqualität bereits durch entsprechende konstruktive Vorgaben an die Fahrzeuge (gemäß ERA/ERTMS/033281 sowie Bekanntgabe 04 „Ergänzende Regelungen zur Kompatibilität mit Systemen der Gleisfreimeldung“) erreicht wird.Bereits festgeschriebenes Regelwerk gem. § 6 Abs. 7 Satz 3 TEIV gilt unbenommen.

Der Lenkungskreis Fahrzeuge besteht aus Vertretern des Eisenbahn-Bundesamts (EBA), des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), der Benannten Stelle Interoperabilität (EBC), der Eisenbahnverbände (VDV, VDB, VPI), der Deutschen Bahn AG und der Bundesnetzagentur. Als nationales Steuerungsgremium berät er über fahrzeugtechnische Angelegenheiten.

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