Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 20 / 2017 vom: 18.12.2017, Thema: Finanzierung

Förderung nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG)

Hinweis auf die vorläufige Haushaltsführung und Änderung der SGFFG-Anleitungen

Bis zum 1. Februar 2018 müssen Zuwendungen beantragt werden, die nach dem Gesetz zur Förderung der Schienenwege der nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr (SGFFG) für das Jahr 2018 erteilt werden sollen. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat im Vorfeld die „Verfahrensanweisung zum Vollzug des SGFFG“ angepasst und bittet alle Antragsteller um Beachtung. Die Ergänzungen werden vorübergehend farblich hervorgehoben.

Mit Blick auf die vorläufige Haushaltsführung des Bundes können Bewilligungen für das Förderjahr 2018 allenfalls unter Vorbehalt erteilt werden. Das bedeutet, dass Bescheide erst mit Inkrafttreten des Bundeshaushalts 2018 wirksam werden bzw. erst dann Mittel bereitgestellt werden können. Bestehende Bewilligungen werden wie beschieden abgewickelt.

Sollten keine Haushaltsmittel bewilligt werden, müssten aufgrund des entsprechenden Vorbehalts im Entscheidungsausspruch sämtliche Bescheide widerrufen werden. Sollten der Haushaltsgesetzgeber weniger Haushaltsmittel bewilligen als dies bislang der Fall gewesen ist, würde aller Wahrscheinlichkeit eine Vorrangentscheidung gemäß § 3 Absatz 2 SGFFG zu treffen sein, mit der Folge, dass ggf. einige der Zuwendungsbescheide, sollten sie erlassen worden sein, widerrufen werden müssten.

In der Verfahrensanweisung zum Vollzug des SGFFG wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Die „Verfahrensanweisung“ wird nunmehr aufgrund einer allgemeinen Festlegung des EBA in „Richtlinie“ umbenannt.
  • Künftig wird es beim Zuwendungsbescheid nur folgende Anlagen geben:

    • Antragsdokumentation
    • Prüfbericht
    • Allgemeine Begründung
  • Die weiteren Anlagen, die bislang einem Zuwendungsbescheid beigefügt worden sind, werden durch Hinweis auf die auf der Website des EBA online gestellten Dokumente (Anlagen zur Verfahrensanweisung / Richtlinie) ersetzt.
  • Der Antragsteller erklärt, von den Regelungswerken und den Mustern Kenntnis genommen zu haben. Dementsprechend wird die Anlage 5 (Erklärungen des Antragstellers) zur Verfahrensanweisung (nunmehr: Richtlinie) neu gefasst und eine neue Anlage 12 (Widerspruchsverzicht) eingeführt. Antragsteller werden gebeten, schon für die Antragstellung 2018 die geänderten Fassungen zu verwenden.
  • Soweit erforderlich, sind die Anlagen zur Bearbeitung / Verwendung von der Website herunterzuladen. Dies gilt vor allem für die Durchführung der Abrufrichtlinie. Die Handlungsleitfaden hierzu (Anlage 8 der Richtlinie) wird ebenfalls angepasst und die Zahl der Anlagen zu dieser vermindert (Anlage 8a bis 8 d).
  • Die sonstigen inhaltlichen Änderungen stellen Klarstellungen dar. Es geht dabei um folgende Regelungsbereiche:

    1. Der Charakter des Dokuments als Richtlinie wird hervorgehoben.
    2. Es wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen das Nachreichen von Unterlagen nicht als Versäumnis der Ausschlussfrist angesehen wird.
    3. Es wird klargestellt, dass Antragsteller nur ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen („Eisenbahn“ im Sinne von § 2 (1) des Allgemeinen Eisenbahngesetzes) sein kann und nicht ein Eigentümer einer Eisenbahninfrastruktur, welcher aber keine „Eisenbahn“ im Sinne von § 2 (1) AEG ist.
    4. Es wird klargestellt, dass die übliche Anforderung in Zuwendungsbescheiden, die zur Förderung beantragte Maßnahme entsprechend Antrag und Prüfbericht durchzuführen, keine erzwingbare Bauverpflichtung bedeutet, sondern eine Grundlage für eine mögliche Rückforderung beschreibt.
    5. Bei der Verpflichtung zur Anzeige des Baubeginns ist der physische Baubeginn gemeint und nicht der haushaltrechtliche (Zuschlagerteilung).
    6. Bei der Beantragung einer Förderung, die sich über das Förderjahr hinaus erstreckt (Jahresscheiben) wird im Interesse der Chancengleichheit klargestellt, dass der wesentliche Teil der Maßnahme für das laufende Förderjahr geplant werden muss.

Zum Antragsverfahren mit angepasster Verfahrensanweisung