Fachmitteilung 20 / 2017 vom: 18.12.2017, Thema: Finanzierung
Förderung nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG)
Hinweis auf die vorläufige Haushaltsführung und Änderung der SGFFG-Anleitungen
Bis zum 1. Februar 2018 müssen Zuwendungen beantragt werden, die nach dem Gesetz zur Förderung der Schienenwege der nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr (SGFFG) für das Jahr 2018 erteilt werden sollen. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat im Vorfeld die „Verfahrensanweisung zum Vollzug des SGFFG“ angepasst und bittet alle Antragsteller um Beachtung. Die Ergänzungen werden vorübergehend farblich hervorgehoben.
Mit Blick auf die vorläufige Haushaltsführung des Bundes können Bewilligungen für das Förderjahr 2018 allenfalls unter Vorbehalt erteilt werden. Das bedeutet, dass Bescheide erst mit Inkrafttreten des Bundeshaushalts 2018 wirksam werden bzw. erst dann Mittel bereitgestellt werden können. Bestehende Bewilligungen werden wie beschieden abgewickelt.
Sollten keine Haushaltsmittel bewilligt werden, müssten aufgrund des entsprechenden Vorbehalts im Entscheidungsausspruch sämtliche Bescheide widerrufen werden. Sollten der Haushaltsgesetzgeber weniger Haushaltsmittel bewilligen als dies bislang der Fall gewesen ist, würde aller Wahrscheinlichkeit eine Vorrangentscheidung gemäß § 3 Absatz 2 SGFFG zu treffen sein, mit der Folge, dass ggf. einige der Zuwendungsbescheide, sollten sie erlassen worden sein, widerrufen werden müssten.
In der Verfahrensanweisung zum Vollzug des SGFFG wurden folgende Änderungen vorgenommen: