Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 16 / 2018 vom: 07.09.2018, Thema: Infrastruktur

Wichtige Änderungen bei der Inbetriebnahme von Eisenbahninfrastruktur

Durch die neue Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV) ergeben sich grundlegende Änderungen für die Zulassung und Genehmigung von Eisenbahninfrastruktur. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) informiert über das weitere Vorgehen bei Anzeigen und Anträgen von Baumaßnahmen.

Die Dreizehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (13. ERÄV) ist am 10.08.2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1270) verkündet worden. Seit dem 11. August 2018 befindet sich die Verordnung in Kraft. Kernstück der Verordnung ist die Neufassung der TEIV als Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem (EIGV). Im Bereich der Zulassungs- und Genehmigungsverfahren der Eisenbahninfrastruktur stellt die EIGV eine umfassende Reform dar, da nationale und europäische Verfahren aufeinander abgestimmt und in einem für alle baulichen Anlagen einheitlichen Verfahren auf Verordnungsebene geregelt wurden.

Zum Vollzug dieser Verordnung wird das EBA in Kürze eine "Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem (Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung – EIGV) in Bezug auf die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur (VV IBG Infrastruktur)" in Kraft setzen.

Damit es schon vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift möglich ist, geplante Arbeiten an IOH- und STE-Anlagen anzuzeigen (§ 15 EIGV) bzw. erstmalige Inbetriebnahmegenehmigungen zu beantragen (§ 11 EIGV), veröffentlicht das EBA das anliegende Formular 2.1 und die dazugehörige Anlage 2.2 zur sofortigen Anwendung.

Im Zusammenhang mit der Vorlage von Anzeigen und Anträgen gelten die Verfahrensvorgaben und die Anforderungen an die agierenden am Bau beteiligten Personen der Verwaltungsvorschriften BAU und BAU-STE sinngemäß.

Mit Inkrafttreten der VV IBG Infrastruktur sind dann die dort veröffentlichten Anhänge 2.1 und 2.2 der VV zu nutzen.

Für Fragen, die sich bei der konkreten Anwendung der EIGV und dieser Fachmitteilung ergeben, stehen die regional zuständigen Sachbereiche 2 (IOH-Anlagen) und 3 (STE-Anlagen) des EBA gern zur Verfügung.

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