Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 23 / 2018 vom: 26.10.2018, Thema: Infrastruktur

Information zum Vorgehen bei der Beantragung einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden nach § 27 EIGV und zur Weiterbehandlung der Anträge auf Typzulassung, die vor Inkrafttreten der EIGV beim EBA eingegangen sind

Durch die Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV) ergeben sich Änderungen für die Zulassung und Genehmigung von Eisenbahninfrastruktur. Hierzu hat das Eisenbahn-Bundesamt bereits am 07.09.2018 die Fachmitteilung Nr. 16 / 2018 veröffentlicht, in der die Antragstellung für eine Inbetriebnahmegenehmigung für die Eisenbahninfrastruktur beschrieben wurde. Ergänzend dazu erfolgen hier die entsprechenden Informationen für die Beantragung einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen.

An die Stelle der bisherigen Typzulassung nach der Verwaltungsvorschrift VV BAU-STE tritt mit Inkrafttreten der EIGV die Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen nach § 27 EIGV.

Zur Konkretisierung dieser Vorschrift wird die „Verwaltungsvorschrift Neue Typzulassung“ (VV NTZ) fortgeschrieben und an die neuen rechtlichen Regelungen angepasst.

Um schon vor Inkrafttreten eine effektive Antragstellung für Genehmigungen zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen zu ermöglichen, werden mit dieser Fachmitteilung das Antragsformular und ein Musterformular für eine Prüfbescheinigung eines Prüfsachverständigen (nur für die Zulassungsprüfung im Geltungsbereich des § 27 EIGV) bekanntgegeben.

Durch die Formulare werden die neuen Anforderungen und die Antragsbestandteile, die sich aus der EIGV ergeben, konkretisiert, so dass bei Beachtung aller dort aufgeführten Punkte und Lieferung der geforderten Angaben und Dokumente durch den Antragsteller eine zügige Bearbeitung im Eisenbahn-Bundesamt (EBA) erfolgen kann. In Verbindung mit den Ankreuzfeldern/Checkboxen wird darauf hingewiesen, dass nur die für das jeweilige Projekt einschlägigen und tatsächlich erfüllten Sachverhalte auszuwählen bzw. zu bestätigen sind.

Die Formulare sind ab sofort für alle Anträge auf eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden zu nutzen.

Hinsichtlich der Rolle der Prüfsachverständigen, die für Verfahren nach EIGV einzuschalten sind, gilt bis zur Verabschiedung einer Prüfsachverständigenverordnung folgende Regelung:

  • Vom EBA bislang anerkannte Prüfsachverständige dürfen vom Antragsteller für die Überprüfung der Einhaltung der nationalen technischen Vorschriften herangezogen werden (das sind die Sachverständigen und die namentlich bestätigten Prüfberechtigten der Prüfleitstellen, die auf Basis von Verwaltungsvorschriften VV PRÜF-STE, VV PLS des EBA anerkannt wurden).

Für Anträge auf Typzulassung, die noch vor Inkrafttreten der EIGV beim EBA eingegangen sind, gilt folgende Vorgehensweise:

  • Anträge auf Typzulassung nach § 27 VV BAU-STE, die nach dieser Verwaltungsvorschrift bis zum Ablauf des 10.08.2018 beim EBA eingegangen sind, werden bis zum 10.08.2019 nach dieser Verwaltungsvorschrift in der Fassung, die bis zum 10.08.2018 galt, bearbeitet.
  • Die Übergangsvorschrift für entsprechende Anträge, die nach VV NTZ bearbeitet werden sollen, wird in der VV NTZ getroffen.
  • Sofern für ein Typfreigabeverfahren nach § 26 VV BAU-STE vor dem 10.08.18 ein Freigabeverantwortlicher beauftragt wurde und der Gegenstand dieser Typfreigabe für eine Inbetriebnahmegenehmigung nach EIGV benötigt wird, die vor dem 10.08.2019 erteilt werden soll, darf diese Inbetriebnahmegenehmigung neben den übrigen Voraussetzungen der EIGV auf Basis der vorliegenden Typfreigabe nach § 26 VV BAU-STE erfolgen. Dabei müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    • Bei festgelegter besonderer Begleitung des Typfreigabeverfahrens durch das EBA ist bis zu 6 Wochen nach Vorlage des Entwurfs der Typfreigabe keine Stellungnahme des EBA mit zusätzlichen Forderungen ergangen oder diese Forderungen wurden erfüllt.
    • Ohne besondere Begleitung des Typfreigabeverfahrens ist bis zu 6 Wochen nach Vorlage der Anzeige der Typfreigabe keine Stellungnahme des EBA mit zusätzlichen Forderungen ergangen oder diese Forderungen wurden erfüllt.
  • Sofern die Verfahren zu den Anträgen nach den vorstehenden Übergangsvorschriften bis zum 10.08.2019 nicht abgeschlossen werden können, werden sie spätestens zu diesem Zeitpunkt in ein Genehmigungsverfahren nach § 27 EIGV überführt. Grundsätzlich ist auch bei Entscheidungen vor diesem Termin eine Umstellung der Verfahren auf die Rechtsgrundlagen der EIGV anzustreben, soweit dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (wenn z.B. nur die Erklärungen gemäß § 9 EIGV zu ergänzen sind).
  • Anträge auf Prüferklärung nach VV NTZ, die nach dieser Verwaltungsvorschrift beim Betreiber eingehen, werden nach dieser Verwaltungsvorschrift in der geltenden Fassung bearbeitet. Auf Grundlage der Prüferklärung des Freigabeverantwortlichen kann eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden nach § 27 EIGV beantragt werden.