Eisenbahn-Bundesamt

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Fachmitteilung 27 / 2018 vom: 21.12.2018, Thema: Finanzierung

Förderung nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG)

Hinweis auf die Änderung der SGFFG- Richtlinie

Bis zum 1. Februar 2019 müssen Zuwendungen beantragt werden, die nach dem Gesetz zur Förderung der Schienenwege der nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr (SGFFG) für das Jahr 2019 erteilt werden sollen. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat im Vorfeld die „Richtlinie zum Vollzug des SGFFG“ angepasst und bittet alle Antragsteller um Beachtung. Die Ergänzungen werden vorübergehend farblich hervorgehoben.

In der Richtlinie wurden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:

  • Es wird klargestellt, dass der Antragsteller nicht gleichzeitig der Eigentümer der geförderten Anlagen sein muss.
  • Es wird klargestellt, dass aufgrund der starren Verweisung im SGFFG auf den § 2 Abs. 3 c) AEG v. 27.12.1993 in der Fassung der Änderung v. 31.05.2013 nur die dort genannten Serviceeinrichtungen förderfähig sind.
  • Von Zuwendungsempfängern, die nicht gleichzeitig Eigentümer der Eisenbahninfrastruktur sind und deren Nutzungsrecht nicht die im Zuwendungsbescheid festgesetzten Vorhaltepflichtzeitraum umfasst, ist zur Absicherung die Bürgschaft bis zum Ablauf der Vorhalteverpflichtung vorzuhalten.
  • Es wird klargestellt, dass für den vorzeitigen Baubeginn auf die Wirksamkeit (= Zugang) des Bescheides abgestellt wird.
  • Es wird festgelegt, dass die Bürgschaft vom Bürgen einzureichen ist und auch nach Erledigung an diesen zurück gesendet wird.
  • Es wird klargestellt, dass bei Vereinbarungen nach §§ 3, 13 EKrG Planungskosten nur insoweit zuwendungsfähig sind, soweit deren Gesamtkosten nicht 10% der Baukosten übersteigen.
  • Aufgrund der Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wird in den Ausführungen zu den Vergaberegelungen die „VOL/A“ durch die „UVgO“ ersetzt.
  • Die Ausführungen zu schwerwiegenden Vergabeverstößen werden neu gefasst.

Die Anlage 05 (Erklärungen des Antragstellers) wird um eine weitere Erklärung („Vorliegen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren“) ergänzt.

Zum Antragsverfahren mit angepasster Verfahrensanweisung