Fachmitteilung 10 / 2019 vom: 01.04.2019, Thema: Recht
Erteilung von Prüfbescheinigungen durch Benannte Stellen und Bestimmte Stellen
Am 11.08.2018 ist die Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (EIGV) in Kraft getreten. Seitdem hat das Eisenbahn-Bundesamt in seinen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren erste Erfahrungen gesammelt. Vor deren Hintergrund möchte das Eisenbahn-Bundesamt den Eisenbahnsektor noch einmal an wichtige Neuerungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Prüfbescheinigungen durch Benannte Stellen (§ 33 EIGV) und Bestimmte Stellen (§ 34 EIGV) erinnern.
Benannte Stellen dürfen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 EIGV nur dann Prüfbescheinigungen ausstellen, wenn die Interoperabilitätskomponente oder das strukturelle Teilsystem die entsprechenden Spezifikationen für die Interoperabilität erfüllt.
Bestimmte Stellen dürfen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 EIGV eine Prüfbescheinigung nur dann ausstellen, wenn das strukturelle Teilsystem die entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften erfüllt.
Für den Fall, dass die entsprechenden Spezifikationen oder die notifizierten technischen Vorschriften nicht vollständig erfüllt sind, dürfen Benannte Stellen und Bestimmte Stellen eine Zwischenprüfbescheinigung ausstellen (vgl. § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 EIGV und Kapitel A.1.1 Recommendation for Use, RFU-STR-001).
Das Eisenbahn-Bundesamt bittet den Eisenbahnsektor diese Bestimmungen zu beachten, weil Verstöße gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 7 EIGV als Ordnungswidrigkeit iSd § 28 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes geahndet werden können.