Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 11 / 2019 vom: 05.04.2019, Thema: Fahrzeuge

Fahrzeug-Serienzulassung in Deutschland – Vorbereitung auf das Vierte Eisenbahnpaket

Spätestens zum 16.06.2020 wird in Deutschland die technischen Säule des Vierten Eisenbahnpaketes (4. EP) umgesetzt (siehe dazu auch unsere Fachmitteilung 05 / 2019). Für die Fahrzeugzulassung sind dann ausschließlich die unionsrechtlich vorgesehenen Genehmigungstatbestände nach Art. 14 Abs. 1 der EU (VO) 2018/545 zulässig, insbesondere eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und eine Typgenehmigung.

Die nach deutschem Recht bislang noch zulässige Serienzulassung darf spätestens ab dem 16.06.2020 im Geltungsbereich des 4. EP nicht mehr erteilt werden. Das bedeutet auch, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges auf der Grundlage einer gültigen Serienzulassung und der Abgabe entsprechender Übereinstimmungserklärungen nicht mehr zulässig ist. Das Vorliegen einer Übereinstimmungserklärung auf Basis einer Serienzulassung und die Aktivierung / Eintragung im nationalen Fahrzeugeinstellungsregister (NVR) reichen dann nicht mehr aus, um das Fahrzeug betreiben zu dürfen. Um weitere Fahrzeuge eines bestimmten Musterfahrzeugs in Betrieb nehmen zu dürfen, ist spätestens nach dem 16.06.2020 eine Typgenehmigung nach Art. 14 Abs. 1 a) – d) und die entsprechende Eintragung des Fahrzeugtyps im Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV) erforderlich. Auf dieser Basis ist dann eine Genehmigung auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps nach Art. 14 Abs. 1 e) zu erteilen.

Für Inhaber einer Fahrzeug-Serienzulassung, für die eine Typgenehmigung bislang nicht erteilt wurde, bietet das Eisenbahn-Bundesamt die Möglichkeit, die behördliche Bestätigung einzuholen, dass die Voraussetzungen für eine Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Erteilung der Serienzulassung vorgelegen haben. Das EBA hat mit der Agentur der Europäischen Union für Eisenbahnen (ERA) einen entsprechenden Vordruck abgestimmt. Mit der Bestätigung weist das Eisenbahn-Bundesamt gleichzeitig eine Europäische Identifikationsnummer (EIN) zu, die nötig ist, um das Fahrzeug in das Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV) eintragen zu können. Auf dieser Grundlage können weitere mit einem genehmigten Typen übereinstimmende Fahrzeuge des Musterfahrzeuges nach Zulassung in Betrieb genommen werden. Die Möglichkeit der Abgabe einer Übereinstimmungserklärung und Inbetriebnahme von Fahrzeugen auf der Grundlage einer Serienzulassung bis zum Umsetzungszeitpunkt der Richtlinie (EU) 2016/797 spätestens bis zum 16.06.2020 bleibt davon unberührt.

Für Güterwagen liegt die Zuständigkeit für die Beantragung einer eisenbahnrechtlichen Zulassungsentscheidung nach Kapitel 7.1.2 der TSI Güterwagen allerdings bereits früher, nämlich vom 16.06.2019 an, bei der ERA. Soweit Anträge für derartige Güterwagen noch beim Eisenbahn-Bundesamt gestellt worden sind und mit einer Entscheidung vor dem 16.06.2019 gerechnet werden kann, sollte der Genehmigungsinhaber prüfen, ob er beim Eisenbahn-Bundesamt (zusätzlich neben einem Antrag auf Serienzulassung) einen Antrag auf Typgenehmigung stellt, damit nach dem 16.06.2019 eine Genehmigung zum Inverkehrbringen durch die ERA möglich ist.

Die oben beschriebene Beschränkung der Serienzulassung bedeutet keine Beschränkung des Betriebsrechtes für Fahrzeuge, die auf der Basis einer bis zum Umsetzungszeitpunkt der Richtlinie (EU) 2016/797 abgegebenen Übereinstimmungserklärungen nach § 18 Absatz 5 EIGV bzw. § 7 Absatz 3 TEIV bereits in Betrieb genommen wurden bzw. bis zum Umsetzungszeitraum in Betrieb genommen werden.

Berührt ist hier nur das mit der Serienzulassung verbundene Recht, weitere Fahrzeuge, die mit einer zugelassenen Serie übereinstimmen ohne weitere behördliche Entscheidung in Betrieb nehmen zu dürfen. Nur hiervon darf ab dem Umsetzungszeitpunkt, spätestens 16.06.2020 kein Gebrauch mehr gemacht werden.

Für laufende Zulassungsverfahren oder solche, die vor dem Umsetzungszeitpunkt, spätestens 16.06.2019 bei Güterwagen nach Kapitel 7.1.2 der TSI Güterwagen bzw. 16.06.2020 bei den übrigen Fahrzeugen, noch beantragt werden sollen und durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden werden sollen, sollten die Antragsteller entscheiden, ob zusätzlich zu einem Antrag auf Serienzulassung auch ein Antrag auf Typgenehmigung nach § 20 EIGV gestellt wird.

Ergänzend weist das EBA darauf hin, dass die oben beschriebene Bestätigung nicht nur für Fahrzeuge ausgestellt werden kann, die eine Serienzulassung nach § 18 Absatz 5 EIGV erhalten haben, sondern auch für solche Fahrzeuge, für die eine gültige Serienzulassung nach § 7 Absatz 3 TEIV vorliegt.

Zum Vordruck „Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Typgenehmigung“

Weitere Informationen auf der Seite ERATV

Zur Fachmitteilung 05 / 2019