Eisenbahn-Bundesamt

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Fachmitteilung 14 / 2019 vom: 14.05.2019, Thema: Fahrzeuge

Güterwagenzulassung – Übergang der Zulassungsentscheidung auf die ERA

Ab dem 16. Juni 2019 ist die Agentur der Europäischen Union für Eisenbahnen (ERA) für die Erteilung eisenbahnrechtlicher Zulassungen für Güterwagen zuständig, soweit diese die Bedingungen nach Kapitel 7.1.2 der TSI Güterwagen erfüllen.

Antragsteller, die ihre Güterwagen nach dem derzeit noch gültigen Zulassungsregime durch das EBA genehmigen lassen möchten, werden aufgefordert, die vollständigen Anträge bis spätestens zum 16. Mai 2019 einzureichen. Für Anträge, die nach diesem Datum beim EBA eingehen, kann die vollständige Bearbeitung bis zum Stichtag 16. Juni 2019 mit Blick auf die Bearbeitungsfristen nach § 11 Abs. 2 der EIGV (4 + 12 Wochen) nicht mehr gewährleistet werden.

Soweit Anträge nach diesem Datum eingehen, werden der Antragsteller und die ERA hierüber in Kenntnis gesetzt. Das EBA wird die ERA über den jeweiligen Bearbeitungsstand informieren. Hierbei ist aber zu beachten, dass trotzdem eine erneute Beantragung bei der ERA über den One-Stop-Shop (OSS), entsprechend den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545, zu erfolgen hat.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass sich an die Genehmigung eines Fahrzeugtyps auf Grundlage des § 20 EIGV eine Bearbeitungszeit für die Eintragung in das Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV) gemäß § 40 EIGV anschließt. Diese sollte im Hinblick auf einen reibungslosen Übergang ebenfalls bis zum 16. Juni 2019 abgeschlossen sein.

Dies gilt sinngemäß auch für die behördliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für eine Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Erteilung der Serienzulassung vorgelegen haben i. V. m. der Eintragung in ERATV ( siehe Fachmitteilung Nr. 11/2019 vom 05.04.2019).

Zum One-Stop-Shop: