Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 15 / 2019 vom: 17.05.2019, Thema: Triebfahrzeugführer

Vorgezogene Anwendung von Übergangsregelungen in der Triebfahrzeugführerscheinverordnung

Triebfahrzeugführer, die bei einer ehemaligen "Regionalbahn" tätig sind und das "übergeordnete Netz" befahren, dürfen ihren „VDV-Eisenbahnfahrzeug-Führerschein“ vorerst weiter verwenden. Die Umstellung der Fahrberechtigung zum europaweit einheitlichen Triebfahrzeugführerschein gemäß TfV erfolgt erst im Rahmen einer im Herbst 2019 geplanten Gesetzesänderung.

Seit der letzten Änderung zum 29. März 2019 definiert das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) das regelspurige Eisenbahnnetz als "übergeordnetes Netz als Teil des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums". Die bisher verwendeten Begriffe „Regionalbahn“ und „Netze des Regionalverkehrs“ sind entfallen, weil die Europäische Sicherheitsrichtlinie solche Unterscheidungen nicht vorsieht. Stattdessen ist der Begriff „übergeordnetes Netz“ neu in das Allgemeine Eisenbahngesetz eingeführt worden. Zum übergeordneten Netz gehört grundsätzlich das gesamte regelspurige Eisenbahnnetz.

Durch Wegfall von „Regionalbahnen“ und „Netzen des Regionalverkehrs“ und die Zuordnung des gesamten bundeseigenen Schienennetzes zum übergeordneten Netz benötigen jetzt alle EVU und Fahrzeughalter, die dieses Netz befahren, eine Sicherheitsbescheinigung gemäß § 7a AEG. Hiervon sind viele ehemalige „Regionalbahnen“ betroffen.

Die bisher im Bereich der Regionalbahnen üblichen „VDV-Eisenbahnfahrzeug-Führerscheine“ sind auf dem übergeordneten Netz nicht mehr zulässig. Stattdessen benötigen nun auch die Triebfahrzeugführer der ehemaligen "Regionalbahnen" einen Führerschein gemäß der TfV.

Die Regelungen für einen geordneten Wechsel vom VDV-Führerschein zum TfV-Führerschein mit entsprechender Fristenregelung zur Beantragung und Ausstellung hat das BMVI als Verordnungsgeber in einen Gesetzentwurf aufgenommen. Allerdings ist im laufenden Gesetzgebungsprozess nicht vor Oktober 2019 mit dem Inkrafttreten dieser Eisenbahnrechts-Änderungsverordnung zu rechnen. Für die Zwischenzeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes hat das BMVI eine Weisung erlassen, damit die zuständigen Behörden nicht zwischenzeitlich das Fehlen von TfV-Führerscheinen bei Unternehmen beanstanden, die durch das 5. AEG-Änderungsgesetz erstmalig SiBe-pflichtig geworden sind. Die hiervon betroffenen Triebfahrzeugführer dürfen daher ihren „VDV-Eisenbahnfahrzeug-Führerschein“ vorerst weiter verwenden.

Das EBA wird frühzeitig und regelmäßig über weitere Einzelheiten informieren. Eine Umstellung von VDV- auf TfV-Führerscheine ist derzeit aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage noch nicht möglich. Von entsprechenden Anträgen und Nachfragen bitten wir daher abzusehen.