Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 22 / 2019 vom: 28.06.2019, Thema: Fahrzeuge

Instandhaltung – Ausweitung des Systems zur ECM-Zertifizierung auf alle Eisenbahnfahrzeuge

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) informiert alle für die Instandhaltung zuständigen Stellen (ECM) über die Auswirkungen der neuen ECM-Verordnung.

Die “Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16.05.2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission“ ist am 16.06.2019 in Kraft getreten. Sie gilt verbindlich ab dem 16.06.2020. Dann wird die alte ECM-Verordnung für Güterwagen aufgehoben.

Die neue ECM-Verordnung etabliert ein Zertifizierungssystem für ECM aller Fahrzeugarten und Instandhaltungsfunktionen. Unbeschadet möglicher Ausnahmen vom System der ECM-Zertifizierung muss jede ECM, die für Fahrzeuge zuständig ist, welche unter die Richtlinie über Eisenbahnsicherheit fallen, die Anforderungen des Anhangs II der ECM-Verordnung erfüllen. Nach heutigem Verständnis sind das in Deutschland alle ECM, die für Eisenbahnfahrzeuge zuständig sind, welche auf dem übergeordneten Netz im Sinne von § 2b Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) verkehren.

Die ECM-Zertifizierung wird nach dem neuen Regelwerk für alle ECM vorgeschrieben, die

a) für die Instandhaltung von Güterwagen zuständig sind, oder
b) die für die Instandhaltung von anderen Eisenbahnfahrzeugen als Güterwagen zuständig sind, die sie nicht ausschließlich selber betreiben.

Über mögliche Ausnahmen entscheidet der Gesetzgeber im Rahmen der nationalen Umsetzung der Neufassung der Richtlinie (EU) 2016/798 über Eisenbahnsicherheit.

Ist die ECM-Zertifizierung vorgeschrieben, benötigt die ECM eine „Konformitätsbescheinigung einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle“ (ECM-Zertifikat). Eine erteilte Sicherheitsbescheinigung /-genehmigung ersetzt kein ECM-Zertifikat.

Zu beachtende Fristen für die ECM:

a) ECM für Güterwagen
Im Falle von Güterwagen besteht die Zertifizierungspflicht bereits seit 2013. Erteilte Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen nach der alten ECM-Verordnung (EU) Nr. 445/2011 für Güterwagen werden für ihre ursprüngliche Geltungsdauer einer Bescheinigung nach der neuen Verordnung gleichgestellt. Die ECM für Güterwagen müssen die Re-Zertifizierung bei der Zertifizierungsstelle ihrer Wahl beantragen.

b) ECM für andere Fahrzeugarten als Güterwagen im Geltungsbereich der Richtlinie über Eisenbahnsicherheit
Ab dem 16.06.2022 müssen alle ECM die Anforderungen des Anhangs II der ECM-Verordnung erfüllen (vgl. Artikel 15 Abs. 5 der ECM-Verordnung).
ECM für andere Fahrzeugarten als Güterwagen, die der Zertifizierungspflicht unterliegen, müssen ab diesem Tag zertifiziert sein bzw. über eine als gleichwertig geltende Bescheinigung (Artikel 15) verfügen.

Die Zertifizierung muss von der ECM bei der Zertifizierungsstelle ihrer Wahl beantragt werden. Ein Antrag auf Erteilung / Erneuerung einer Sicherheitsbescheinigung / -genehmigung ersetzt nicht den Antrag auf ECM-Zertifizierung.

Schaubild zur ECM-Zertifizierung nach Durchführungsverordnung (EU) 2019/779