Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 23 / 2019 vom: 08.07.2019, Thema: Fahrzeuge

Auslaufen der Übergangsregelung der EIGV

Am 11. August 2018 ist durch die Dreizehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (13. ERÄV) die Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV) in Kraft getreten. Damit gelten für Inbetriebnahmegenehmigungen von Bestandteilen des Eisenbahnsystems die in Teil 2 – Inbetriebnahmegenehmigung (§ 8 - § 23) der EIGV genannten Vorschriften.

Für laufende Verfahren eröffnet § 42 EIGV Übergangsvorschriften die Möglichkeit das Genehmigungsverfahren weiter anzuwenden, das zum Zeitpunkt des Antrags maßgeblich war. Hiernach gilt für Anträge die bis zum 11. August 2018 gestellt worden sind:

  1. Anträge auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung von Fahrzeugen und dem fahrzeugseitigen Teil des Fachgebiets ZZS nach 6 ff. TEIV
    [Anwendung des § 42 Absatz 1 EIGV]

    Laufende Inbetriebnahmegenehmigungsverfahren im fortgeschrittenen Verfahrensstadium sind bis zum 11.08.2019 abzuschließen. Hierbei sind die entsprechenden Prüfbescheinigungen und -erklärungen unter Berücksichtigung der nach TEIV bzw. MoU Fahrzeugzulassung geltenden Bearbeitungszeiten (4 Monate bzw. 4 + 6 bis 12 Wochen) rechtzeitig vor diesem Termin beim EBA vorzulegen. Sollte die Inbetriebnahmegenehmigung nach TEIV aufgrund dieser Frist nicht mehr erteilt werden können, wandelt sich der Antrag automatisch in einen Antrag nach EIGV. Hierzu ist kein gesonderter Antrag erforderlich.
  2. Für Anträge auf Abnahme von Fahrzeugen nach § 32 Absatz 1 EBO
    [Anwendung des § 42 Absatz 4 EIGV]

    Laufende Abnahmeverfahren sind bis zum 11.08.2019 abzuschließen.

    Aufgrund der 2. Ergänzung der Verwaltungsvorschrift für die Abnahme von Eisenbahnfahrzeugen gemäß § 32 EBO im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes (VwV Abnahme § 32) gilt für diese Verfahren für Regel- bzw. Nebenfahrzeuge auch das MoU Fahrzeugzulassung. Somit sind die entsprechenden Nachweise bzw. Prüfbescheinigungen und –erklärungen unter Berücksichtigung der geltenden Bearbeitungszeiten (4 + 6 bis 12 Wochen) rechtzeitig vor diesem Termin beim EBA vorzulegen. Sollte die Abnahme nach § 32 Absatz 1 EBO aufgrund dieser Frist nicht mehr erteilt werden können, wandelt sich der Antrag automatisch in einen Antrag nach EIGV. Hierzu ist kein gesonderter Antrag erforderlich.

    Für Nebenfahrzeuge mit bestehenden Abnahmen nach § 32 Absatz 1 EBO bedeutet dies, dass baugleiche Fahrzeuge nur noch aufgrund einer Serienzulassung nach § 18 EIGV in Betrieb genommen werden dürfen. Diese Serienzulassung kann dabei nach § 18 Absatz 5 EIGV auf Grundlage einer gültigen Abnahme nach § 32 Absatz 1 EBO beantragt werden. Diese Serienzulassung wird entsprechend des Datums der Erstgenehmigung sowie der Gültigkeit von entsprechenden zugrundeliegenden Zertifikaten auf längstens 7 Jahre befristet.

    Auf der Grundlage einer solchen Serienzulassung ist weiterhin die Möglichkeit gegeben, die behördliche Bestätigung einzuholen, dass die Voraussetzungen für eine Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Erteilung der Serienzulassung vorgelegen haben. (vgl. hierzu auch Fachmitteilung 11 / 2019 vom: 05.04.2019). Diese Fahrzeuge können somit in das Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV) eingetragen werden.
  3. Zuständigkeit für Prüfung der Einhaltung der notifizierten technischen Vorschriften (NNTV/NNTR)
    [Anwendung des § 42 Absatz 2 EIGV]

    Zusätzlich zu den o. a. Punkten ermöglicht der § 42 Absatz 2 EIGV den Antragstellern auch bei Inbetriebnahmegenehmigungsverfahren nach EIGV weiterhin eine nach dem Memorandum of Understanding über die Neugestaltung von Zulassungsverfahren für Eisenbahnfahrzeuge vom 26. Juni 2013 bestätigte Stelle („iDeBo“ gem. Definition in Anlage 2 MoU) für die Prüfung der Einhaltung der notifizierten technischen Vorschriften bis zum 11. August 2020 zu beauftragen.

    Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 vom 04.04.2018 das 4. Eisenbahnpaket (4. EP) ab dem 16.06.2020 in Deutschland in Kraft gesetzt wird. Demzufolge gelten für alle Inbetriebnahmegenehmigungsverfahren von Fahrzeugen und dem fahrzeugseitigen Teil des Teilsystems ZZS ab diesem Datum die Bedingungen und Verfahren des 4. EP gem. dieser Durchführungsverordnung. Dieses wird durch die zurzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Änderung der EIGV noch in nationales Recht umgesetzt. In diesem Verfahren sind die nationalen notifizierten technischen Vorschriften (NNTR/NNTV) durch die bestimmte Stelle (DeBo) nach § 34 EIGV zu prüfen. (siehe hierzu auch Fachmitteilung 05 / 2019 vom 11.02.2019)

Weiterhin gilt für die nach EIGV übergegangenen Inbetriebnahmegenehmigungsverfahren die geänderte Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes – Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV). Die im Rahmen des o.g. Genehmigungsverfahrens entstandenen Gebühren werden daher entsprechend der BEGebV ab dem 11.08.2018 mit der Gebühren-Nr. 7.X verrechnet. Der bisherige Stundensatz in Höhe von 120 € für Gebühren nach Zeitaufwand hat sich dabei nicht verändert.