Fachmitteilung 29 / 2019 vom: 13.11.2019, Thema: Überwachung
Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), die auf dem übergeordneten Netz fahren, benötigen eine Sicherheitsbescheinigung
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat in seinem Internetauftritt das übergeordnete Netz gemäß § 2b Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) im aktuellen Stand vom 31.10.2019 veröffentlicht.
Es ist Teil des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und umfasst das regelspurige Eisenbahnnetz. Die Liste enthält die aktuellen Meldungen der Länder sowie der Eisenbahnen im Zuständigkeitsbereich des EBA zur Zuordnung der Eisenbahninfrastruktur bzw. der Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) zum übergeordneten Netz und die Entscheidungen des EBA zu Ausnahmeanträgen der EIU gemäß § 2b AEG.
Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) benötigen für die Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz eine Sicherheitsbescheinigung (SiBe) gemäß § 7a AEG. Keine SiBe ist erforderlich für die in § 7a Abs. 1 Sätze 2 und 3 AEG genannten Randbedingungen.
EVU, die bisher als Regionalbahn nicht auf dem übergeordneten Netz gefahren sind und daher keiner SiBe bedurften, müssen jetzt anhand der Liste zum übergeordneten Netz prüfen, ob die Strecken, die befahren werden sollen, zum übergeordneten Netz gehören. Diese EVU benötigen in Zukunft eine SiBe, sollten frühzeitig einen Antrag auf Erteilung einer SiBe beim EBA, Referat 34, stellen und werden daher gebeten, sich umgehend an das Referat 34 (Ref34@eba.bund.de) zu wenden.
Bitte beachten Sie dazu folgende Links: