Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 31 / 2019 vom: 03.12.2019, Thema: STE-Anlagen

Ausnahmeregelung zur Verwaltungsvorschrift BAU-STE, ab Version 4.6: Zulassung des e-Services Elektronische Bauaufsichtliche Prüfung

Bauvorlageberechtigte können ab sofort die nach Vorgabe der jeweils gültigen VV BAU-STE relevanten Pläne und Dokumente digital über den e-Service Elektronische Bauaufsichtliche Prüfung (EBP) einreichen. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) lässt dazu punktuelle Ausnahmen von der Verwaltungsvorschrift "BAU-STE" zu und hat den e-Service entsprechend erweitert. Das EBA akzeptiert diese Form der Einreichung unter den angegebenen Randbedingungen (Dateiformate, qualifizierte elektronische Signatur usw.).

Die Regelung gilt ab Version 4.6 der VV BAU-STE.

Eine Ausnahme bildet allerdings die Bauvoranzeige: Sie muss wegen der Unterschriften weiterhin in Papierform eingereicht werden.

Wenn Unterlagen in digitaler und in Papierform vorgelegt werden, ist für das EBA nur die digitale Version verbindlich. Das EBA kann davon unabhängig beim Antragsteller Papierpläne nachfordern, wenn das für die Prüfung etwa aus Gründen der Lesbarkeit nötig ist.

Das im Rahmen der Baumaßnahme verwendete Prüf-/ Dokumentenmanagementsystem ist frei wählbar. Hierdurch ist auch der Prozess vor bzw. zur Übergabe der Dokumente über die Webapplikation frei und variabel, jedoch natürlich im Rahmen der gültigen Verwaltungsvorschriften und Regelungen zu gestalten. Damit die elektronische Übermittlung von Dokumenten möglich wird, muss abweichend von der aktuell gültigen VV BAU-STE und VV IST gearbeitet werden. Die Abweichung beschränkt sich hierbei auf die Forderung von Originaldokumenten bzw. der „eigenhändigen Unterschrift in Papierform". Die auf den Dokumenten vorhandenen Unterschriften werden per elektronischer Signatur gemäß Signaturgesetz (= einfache oder fortgeschrittene elektronische Signatur) erstellt. Bei der digitalen Übergabe der Dokumente an das Eisenbahn-Bundesamt wird durch die „qualifizierte elektronische Signatur" der übermittelnden Person (hier Bauvorlageberechtigter) diese Übergabe „geklammert", da Mehrfachsignaturen aus techn. Gründen nicht möglich sind. Gemäß § 126a BGB ist die „qualifizierte elektronische Signatur" der händischen Unterschrift gleichgestellt. Der Einreichende bestätigt durch seine „qualifizierte elektronische Signatur“ auf den eingereichten Dokumenten, dass ihm die Unterlagen in dieser Form vorliegen und die Unterschriften der anderen am Prüflauf beteiligten Personen korrekt mittels elektronischer Signatur im Sinne der Forderungen der Verwaltungsvorschriften angebracht wurden oder in Papierform im Original vorhanden sind. Dieser Prozess ist analog einer eidesstattlichen Erklärung zu betrachten. Das Eisenbahn Bundesamt akzeptiert hierbei die Verwendung von elektronischen Signaturen gemäß EU-Verordnung 910/2014 (elDAS - electronic Identification, Authentication and trust Services) sowie dem Vertrauensdienstegesetz (VDG).

Hinweis: Die vorliegende Fachmitteilung ist eine Aktualisierung der Fachmitteilung 13/2018.