Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 02 / 2020 vom: 08.01.2020, Thema: Fahrzeuge

Übergang der Zulassungsentscheidung von Fahrzeugen auf die ERA nach dem 4. Eisenbahnpaket (4. EP)

Ab dem 16. Juni 2020 ist die Agentur der Europäischen Union für Eisenbahnen (ERA) für die Erteilung eisenbahnrechtlicher Zulassungen von Eisenbahnfahrzeugen zuständig. An diesem Tag tritt die Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 vom 04.04.2018 in Deutschland in Kraft (siehe hierzu Artikel 56 Satz 3).

Antragsteller, die ihre Eisenbahnfahrzeuge nach dem derzeit noch gültigen Zulassungsregime durch das EBA genehmigen lassen möchten, werden aufgefordert, die vollständigen und prüffähigen Antragsunterlagen bis spätestens zum 25. Februar 2020 einzureichen. Für Antragsunterlagen, die nach diesem Datum beim EBA eingehen, kann die vollständige Bearbeitung bis zum Stichtag 16. Juni 2020 mit Blick auf die Bearbeitungsfristen nach § 11 Abs. 2 der EIGV (4 + 12 Wochen) nicht mehr gewährleistet werden.

Sollten o. a. Antragsunterlagen nach dem genannten Datum eingehen, wird das EBA, soweit es sich hier um ein Verfahren handelt, bei dem das maßgebliche Genehmigungsobjekt in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendet werden soll, die ERA nach Artikel 55 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, dass die Fahrzeuggenehmigung nicht vor dem maßgeblichen Datum (16.06.2020) erteilt werden kann. Stattdessen übermittelt das EBA der ERA gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 das Antragsdossier und die zum Zeitpunkt der Übermittlung vorliegenden Ergebnisse der Bewertung.

Für Verfahren in welchen das maßgebliche Genehmigungsobjekt lediglich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verwendet werden soll; hier Bundesrepublik Deutschland, hat der Antragsteller nach Umsetzung des Vierten Eisenbahnpakets zu entscheiden, ob das Verfahren weiterhin bei der für das Verwendungsgebiet zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde (NSB) (für Deutschland das EBA) oder der ERA als Genehmigungsstelle durchgeführt werden soll. Fällt hierbei die Wahl auf die ERA als Genehmigungsstelle wird gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 ebenfalls das Antragsdossier und die zum Zeitpunkt der Übermittlung vorliegenden Ergebnisse der Bewertung der ERA vom EBA übermittelt.

Hierbei ist zu beachten, dass in jedem Fall, unabhängig von der gewählten Genehmigungsstelle eine erneute Beantragung über den One-Stop-Shop (OSS), entsprechend den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545, zu erfolgen hat.

In diesem Zusammenhang werden die Antragsteller zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Prüfung der deutschen nationalen notifizierten technischen Vorschriften (NNTR/NNTV) nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 durch eine gemäß § 35 EIGV anerkannte bestimmte Stelle (DeBo) durchzuführen ist (siehe hierzu auch Fachmitteilung 05 / 2019 vom 11.02.2019). Damit endet auch die Übergangsregelung aus § 42 Absatz 2 EIGV für die Prüfung zur Einhaltung der deutschen notifizierten technischen Vorschriften durch eine nach dem Memorandum of Understanding über die Neugestaltung von Zulassungsverfahren für Eisenbahnfahrzeuge vom 26. Juni 2013 bestätigte Stelle („IDeBo“ gem. Definition in Anlage 2 MoU Fahrzeugzulassung). Deshalb sind entsprechende Genehmigungsverfahren rechtzeitig umzustellen.

Der Genehmigungsstelle und den beteiligten Stellen werden die ggf. bereits vorliegenden Erkenntnisse aus der behördlichen Prüfung der nach MoU Fahrzeugzulassung als obligatorische Stichprobe vorgelegten Nachweise in den vier Fachgebieten (Radsatz, Bremse, Fahrtechnik, ZZS) im Rahmen der Information über den Bearbeitungsstand mitgeteilt.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass sich an die Genehmigung eines Fahrzeugtyps auf Grundlage des § 20 EIGV eine Bearbeitungszeit für die Eintragung in das Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV) gemäß § 40 EIGV anschließt. Diese Eintragung sollte im Hinblick auf einen reibungslosen Übergang ebenfalls bis zum 16. Juni 2020 vorgenommen sein.

Dies gilt sinngemäß auch für die behördliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für eine Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Erteilung der Serienzulassung i. V. m. der Eintragung in ERATV vorgelegen haben (siehe Fachmitteilung Nr. 11/2019 vom 05.04.2019).