Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 03 / 2020 vom: 14.01.2020, Thema: Europa

Sicherheitsbescheinigungen aufgrund Zuordnung zum übergeordneten Netz und Umsetzung des 4. Eisenbahnpakets zum 16.06.2020

Eisenbahnverkehrsunternehmen und Halter nach § 31 AEG und solche, die durch die Zuordnung zum übergeordneten Netz (§ 2b AEG) erstmalig einer Sicherheitsbescheinigung bedürfen, sollten bereits jetzt die sich ändernde Rechtslage durch das 4. Eisenbahnpaket berücksichtigen.

Zum 16.06.2020 tritt in Deutschland das 4. Eisenbahnpaket in Kraft.

Darüber hinaus bedürfen mit der Zuordnung von Eisenbahninfrastrukturen zum übergeordneten Netz einige Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und Halter nach § 31 AEG erstmals einer Sicherheitsbescheinigung (siehe dazu auch Fachmitteilung 29/2019).

Nach derzeitig gültiger Rechtslage gilt für Unternehmen, die bereits über eine Sicherheitsbescheinigung verfügen, gemäß § 7a Abs. 7 AEG bei rechtzeitiger Antragsstellung die beantragte (erneuerte) Sicherheitsbescheinigung als vorläufig erteilt. Diese Regelung entfällt mit der zu erwartenden Änderung des AEG ab 16.06.2020.Die Möglichkeit der Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung mit erleichterter Nachweisführung gemäß § 7a Abs. 3 AEG ohne vollumfängliche Prüfung des Sicherheitsmanagementsystems („EBL-Nachweis“) entfällt ab diesem Zeitpunkt ebenfalls

Darüber hinaus entfaltet die Übergangsregelung nach § 38 Abs. 5b AEG, wonach Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bislang keiner Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 AEG bedurften aber von der Zuordnung der von ihnen genutzten Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz betroffen sind, ab diesem Zeitpunkt keine Wirkung mehr. Selbst wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Zuordnung in der Liste nach § 2c Absatz 5 AEG eine Sicherheitsbescheinigung beantragt wurde, hat die Regelung der vorläufigen Erteilung ab 16.06.2020 keinen Bestand mehr.

Alle bis zum 15.06.2020 nicht beschiedenen Anträge auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung müssen ab dem 16.06.2020 über die zentrale Anlaufstelle / One-Stop-Shop der ERA (OSS) erneut gestellt werden. Diese Anträge werden nach dem verbindlichen, neuen Verfahren der Verordnung (EU) 2018 / 763 bearbeitet. Die Prüfung der Anträge erfolgt auf der Grundlage der ebenfalls zu diesem Zeitpunkt geltenden neuen Anforderungen an ein Sicherheitsmanagementsystem (insbesondere Verordnung (EU) 2018 / 762).

In Verbindung mit der Bearbeitungsfrist von vier Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen und zur Vermeidung einer möglichen, zeitlich befristeten Einstellung des Betriebs, wird bei der Planung der möglichst frühzeitigen Antragsstellung um Beachtung der genannten Änderungen der Rechtslage gebeten.
Hinweise und Informationen zur Beantragung einer Sicherheitsbescheinigung nach derzeit noch gültiger Rechtslage stehen auf der Homepage des Eisenbahn-Bundesamtes unter Themen/Sicherheitsbescheinigung zur Verfügung.
Hinweise und Informationen zur Beantragung einer Sicherheitsbescheinigung nach Umsetzung des 4. Eisenbahnpakets sind zurzeit in Erarbeitung und stehen auf der Homepage des Eisenbahn-Bundesamtes unter Themen/Sicherheitsbescheinigung ab dem 30.01.2020 zur Verfügung.