Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 05 / 2020 vom: 04.02.2020, Thema: Fahrzeuge

Messungen an Geräten, Umstellung des Messverfahrens von Version 1.0 auf Version 2.0

In Ergänzung zur Fachmitteilung 21 / 2019 vom 24.06.2019, Freigabe "Technische Regeln zur Elektromagnetischen Verträglichkeit - Nachweis der Funkverträglichkeit von Schienenfahrzeugen mit Bahnfunkdiensten“ Regelung Nr. EMV 06 – Ausgabe 2.0, gibt das EBA zur Anwendung der o.g. Regelung folgende Erläuterung:

Gemäß der Regelung Nr. EMV 06 ist für elektrische oder elektronische Geräte, die nachträglich in Schienenfahrzeuge integriert werden sollen ein Nachweis zu führen, dass diese Geräte im eingebauten Zustand die in der Regelung spezifizierten Anforderungen einhalten. Im Rahmen des Nachweisverfahrens kann das betreffende Gerät unter Beachtung der in der Regelung EMV 06 definierten Schutzklasse einer Einzelprüfung unterzogen werden.

Für die Durchführung der nötigen Messungen an Geräten ist hierzu in der Version 1 der Regelung Nr. EMV 06 ein Abstand von 3 m vom Prüfling vorgesehen. Alternativ kann in 10 m Abstand gemessen werden. In diesem Fall sind die angegebenen Grenzwerte um 10 dB zu reduzieren.

In Version 2 der Regelung Nr. EMV 06 wurde der Messaufbau an die Norm DIN EN 61000-6-4 angeglichen. Damit wurden die Messungen sowohl auf einem Freifeldmessplatz, bzw. in einer Teilabsorberkammer als auch in einer Vollabsorberkammer ermöglicht. Für die Messungen auf einem Freifeldmessplatz, bzw. in einer Teilabsorberkammer wurde gemäß DIN EN 61000-6-4 ein Abstand von 10 m zum Prüfling gewählt. Die Grenzwerte der Version 2 der Regelung Nr. EMV 06 wurden in diesem Zusammenhang im Vergleich zur Version 1 um 10 dB verringert. Dies entspricht der Abstandsänderung von 3 m (Version 1) auf 10 m (Version 2). Die Grenzwerte für die Messungen in einer Vollabsorberkammer sind in Anlehnung an die Norm DIN EN 61000-6-4 aus den Grenzwerten der Messungen in einer Teilabsorberkammer abgeleitet.

Die Definition der Schutzklassen ist in beiden Versionen (Version 1 und Version 2) der Regelung Nr. EMV 06 gleichlautend.

Die Grenzwerte für die Messungen an Geräten wurden von Version 1 der Regelung Nr. EMV 06 zur Version 2 der Regelung Nr. EMV 06 somit nicht verändert.

Die Ergebnisse der Messungen sind vergleichbar.

Damit müssen elektrische oder elektronische Geräte, die gemäß der Version 1 der Regelung Nr. EMV 06 erfolgreich gemessen wurden, nicht erneut nach der Version 2 der Regelung Nr. EMV 06 gemessen werden. Die erteilten Zertifikate können weiterhin als Grundlage für den Einbau bzw. die Inbetriebnahme von Fahrzeugen dienen.

Für Untersuchungen und Nachweise an Geräten im Rahmen der Regelung Nr. EMV 06 nach dem 24.06.2019 ist die aktuelle Regelung in der Ausgabe 2.0 heranzuziehen.