Eisenbahn-Bundesamt

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Fachmitteilung 15 / 2020 vom: 28.04.2020, Thema: Fahrzeuge

Übergang der Zulassungsentscheidung von Fahrzeugen auf die ERA nach dem 4. Eisenbahnpaket

Mit Blick auf den Übergang in das 4. Eisenbahnpaket ergänzt das Eisenbahn-Bundesamt die Hinweise aus der Fachmitteilung 02/2020 um nachfolgende Punkte.

Grundsätzlich wird das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) alle Anstrengungen unternehmen, die vorliegenden Anträge auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge fristgerecht vor dem 16.06.2020 einer Genehmigungsentscheidung zuzuführen.

Es liegen dem EBA aber auch eine Reihe von Anträgen vor:

  • für einen geplanten Termin der Inbetriebnahmegenehmigung nach dem 16.06.2020, bzw.
  • für die noch keine vollständigen und prüffähigen Antragsunterlagen bis zum 25.02.2020 eingereicht wurden, bzw.
  • deren Antragsunterlagen auch nach Nachfragen nicht vollständig und prüffähig sind oder die inhaltliche Defizite aufweisen.

Für diese Inbetriebnahmegenehmigungsverfahren gilt:

Anträge auf Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung (§ 8 i. V. m. § 9 bzw. § 10 EIGV) bzw. einer Inbetriebnahmegenehmigung nach Umrüstung oder Erneuerung (§ 15 i. V. m. § 8 i. V. m. § 9 bzw. § 10 EIGV)

Diese sind nach folgenden Kriterien zu unterscheiden:

  1. Fahrzeuge die in Verwendungsgebieten, welche sich auf Netze in mehr als einem EU-Mitgliedsstaat beziehen, zugelassen werden sollen (internationale Fahrzeuge)

    • Hier erfolgt ein Wechsel der Zuständigkeit der Genehmigungsstelle. Die Genehmigung wird ab dem 16.06.2020 von der europäischen Eisenbahn-Agentur (ERA) erteilt. Das EBA setzt die ERA nach Artikel 55 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 unverzüglich darüber in Kenntnis, dass die Fahrzeuggenehmigung nicht vor dem maßgeblichen Datum (16.06.2020) erteilt werden kann.
    • Der Antragsteller erhält vom EBA einen Feststellungsbescheid, in dem die zum Zeitpunkt der Übermittlung vorliegenden Ergebnisse der Bewertung gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 festgehalten sind.
  2. Fahrzeuge deren Verwendungsgebiet sich auf ein Netz oder Netze innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt; hier Deutschland (nationale Fahrzeuge)

    • Für diese Genehmigungsverfahren kann der Antragsteller wählen, ob die ERA oder die bisherige Nationale Sicherheitsbehörde (NSA) EBA ab dem 16.06.2020 die zuständige Genehmigungsstelle wird.
    • Antragsteller, die hier einen Wechsel zur Genehmigungsstelle ERA beabsichtigen, werden aufgefordert, dies dem EBA bis zum 15.05.2020 schriftlich und formlos mitzuteilen. Für diese Verfahren wird die ERA wie bei Punkt a. nach Artikel 55 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 unverzüglich nach Eingang der Mitteilung durch den Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie Genehmigungsstelle wird und die Antragsteller erhalten ebenfalls einen Feststellungsbescheid, in dem die zum Zeitpunkt der Übermittlung vorliegenden Ergebnisse der Bewertung gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 festgehalten sind.
    • Für die Genehmigungsverfahren, bei denen das EBA keine Mitteilung durch den Antragsteller bis zum 15.5. erhält, geht es davon aus, dass es auch im 4. EP die zuständige Genehmigungsstelle ist. Die Antragsteller erhalten für diese Verfahren ein Schreiben, in dem die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 4. EP vorliegenden Ergebnisse der Bewertung gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 festgehalten sind.

Inbetriebnahme von serienweise gefertigten sowie umgerüsteten oder erneuerten Fahrzeugen auf Basis einer gültigen Serienzulassung

Nach den Vorgaben des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe e) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/545 bedürfen alle Fahrzeuge einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs oder einer Serie von Fahrzeugen, die einem bereits genehmigten und gültigen Fahrzeugtyp entsprechen, auf der Grundlage einer Erklärung der Konformität mit diesem Fahrzeugtyp gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797. Gegebenenfalls muss klar angegeben werden, welcher Version und/oder Variante eines Fahrzeugtyps das Fahrzeug bzw. die Serie von Fahrzeugen entspricht.

  • Somit endet mit dem 16.06.2020 die Sonderregelung aus § 18 Absatz 5 Satz 2 EIGV, wonach der Halter diese Fahrzeuge nach Erhalt der Übereinstimmungserklärung ohne weitere behördliche Entscheidung in Betrieb nehmen darf!
  • Diese Fahrzeuge bedürfen einer Genehmigung für das Inverkehrbringen auf der Grundlage einer Erklärung der Konformität. Voraussetzung hierfür ist die Genehmigung eines Fahrzeugtyps auf Grundlage des § 20 EIGV bzw. die behördliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für eine Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Erteilung der Serienzulassung i. V. m. der Eintragung in ERATV vorgelegen haben (siehe Fachmitteilung Nr. 11/2019 vom 05.04.2019).

Ende der Übergangsregelung aus § 42 Absatz 2 EIGV für die Anwendung des MoU Fahrzeugzulassung („IDeBo“)

Mit dem Übergang in das 4. Eisenbahnpaket (4. EP) zum 16.06.2020 endet auch die Möglichkeit, die Prüfung der Einhaltung der deutschen notifizierten technischen Vorschriften durch eine nach dem Memorandum of Understanding über die Neugestaltung von Zulassungsverfahren für Eisenbahnfahrzeuge vom 26. Juni 2013 bestätigte Stelle („IDeBo“ gem. Definition in Anlage 2 MoU Fahrzeugzulassung) durchführen zu lassen.

Die in diesen Verfahren erzielten Teilergebnisse oder Zwischenergebnisse können nicht für Genehmigungsverfahren im 4. EP berücksichtigt werden.

  • Die Antragsteller müssen für die Prüfung der deutschen nationalen notifizierten technischen Vorschriften (NNTR/NNTV) nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 eine nach § 35 EIGV anerkannte bestimmte Stelle (DeBo) beauftragen. Diese kann grundsätzlich auf die vorliegenden Nachweise und Prüfungen dieser Stellen zurückgreifen, hat die Bewertung aber vollständig und umfassend zu aktualisieren und zu bewerten!

Vorliegende Ergebnisse der Bewertung

Das EBA ermittelt die zum Zeitpunkt der Übermittlung vorliegenden Ergebnisse der Bewertung gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 anhand den von der Genehmigungsstelle zu bewertenden Aspekten nach den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545. Auf dieser Grundlage werden dem Antragsteller die bei der Prüfung der eingereichten Unterlagen festgestellten Probleme („issues“ nach Artikel 41 Durchführungsverordnung (EU) 2018/545) mitgeteilt, damit der Antragsteller sowie die Genehmigungsstelle diese Erkenntnisse im anschließenden Genehmigungsverfahren berücksichtigen können.

In jedem Fall ist zu beachten, dass, unabhängig von der gewählten Genehmigungsstelle EBA oder ERA für alle laufenden Genehmigungsverfahren, die auch nach dem 16.06.2020 weitergeführt werden, eine erneute Beantragung über den One-Stop-Shop (OSS), entsprechend den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545, zu erfolgen hat. Hierbei weisen wir darauf hin, dass für die Weiterführung laufender nationaler Genehmigungsverfahren, bei denen das EBA die Genehmigungsstelle ist, das EBA-Geschäftszeichen im OSS in das Feld: „Sonstige relevante Informationen“ einzutragen ist.

Weiterhin ist folgendes zu beachten:

Anzeigen von geplanten Arbeiten an Fahrzeugen, die über den Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgehen (§ 14 ff. EIGV -Aufrüstung oder Erneuerung)

Für Anzeigen geplanter Arbeiten nach § 14 und 15 EIGV, die über den Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgehen, die bis zum 15.05.2020 beim Eisenbahn-Bundesamt eingehen, kann das Eisenbahn-Bundesamt fristgerecht bis zum 16.06.2020 gemäß § 15 Absatz 3 EIGV die Einstufung bestätigen, ob eine Umrüstung oder Erneuerung einer in Anlage 4 genannten Maßnahme entspricht, sofern keine Mängel in der Anzeige vorliegen.

Anzeigen, die nach dem 15.05.2020 eingehen oder an denen zu diesem Zeitpunkt Mängel in der Anzeige vorliegen, können aufgrund der in § 15 Absatz 3 EIGV genannten Bearbeitungsfristen nicht mehr vom Eisenbahn-Bundesamt bestätigt werden.

  • Hierfür gelten ab dem 16.06.2020 die entsprechenden Regeln (insbesondere Artikel 15) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/545.

Eintragung in das Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV)

Unter Bezug auf die o. a. Hinweise für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen auf der Grundlage einer Erklärung der Konformität, wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass hierfür die Genehmigung eines Fahrzeugtyps auf Grundlage des § 20 EIGV vorliegen muss und diese in das Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV) gemäß § 40 EIGV eingetragen wurde. Dies gilt sinngemäß auch für die behördliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für eine Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Erteilung der Serienzulassung i. V. m. der Eintragung in ERATV vorgelegen haben (siehe Fachmitteilung Nr. 11/2019 vom 05.04.2019).

Diese Eintragung sollte im Hinblick auf einen reibungslosen Übergang ebenfalls bis zum 16. Juni 2020 vorgenommen sein.