Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 16 / 2020 vom: 28.04.2020, Thema: Güterwagen

Umsetzung des Schienenlärmschutzgesetzes

Das Schienenlärmschutzgesetz (SchlärmschG) verbietet grundsätzlich den Betrieb lauter Güterwagen ab dem 13.12.2020. Auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes (EdB) ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) dafür zuständig, das Gesetz durchzuführen – also etwa die Einhaltung des Verbotes zu überwachen oder Befreiungen davon zu erteilen.

Diese Fachmitteilung informiert über die wichtigsten Eckpunkte im Zusammenhang mit dem Schienenlärmschutzgesetz.

1 Was gilt als Güterwagen?

Der Begriff „Güterwagen“ wird im Gesetz nicht explizit definiert, daher obliegt es dem Eisenbahn-Bundesamt als zuständiger Behörde ihn zu konkretisieren.

Das EBA betrachtet ein Fahrzeug als Güterwagen im Sinne des Schienenlärmschutzgesetzes, wenn es als Güterwagen zugelassen ist. Dies lässt sich in der Regel anhand der Wagennummer eindeutig feststellen.

Das bedeutet z.B., dass Autotransporter, die für die Einstellung in Reisezüge vorgesehen sind, sowie Fahrzeuge zum Transport von Kraftfahrzeugen mit Insassen, welche als Reisezugwagen zugelassen sind, nicht unter den Anwendungsbereich des SchlärmschG fallen.

2 Unter welchen Bedingungen kann eine Befreiung beantragt werden?

Nach § 5 SchlärmschG kann das Eisenbahn-Bundesamt für die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes auf Antrag eines Zugangsberechtigten oder Halters Befreiungen vom Betriebsverbot lauter Güterwagen erteilen. Der Antrag kann formlos gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Antragstellers einschließlich der Information, ob der Antragsteller Halter oder Zugangsberechtigter ist
  • Wagennummern der zu befreienden Wagen, gebündelt nach baugleichen Fahrzeugen
  • Für jede Bündelung baugleicher Fahrzeuge der formale Befreiungsgrund (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, oder Nr. 3)
  • Für jede Bündelung baugleicher Fahrzeuge eine stichhaltige Begründung für die Befreiung
  • Unterschrift eines Bevollmächtigten

Für Anträge auf Basis von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SchlärmschG muss nachgewiesen werden, dass es keine verfügbare Technologie gibt. Der Begriff der „nicht verfügbaren Technologie“ ist in der Begründung des Gesetzes (BT-Drucksache 18/11287) weitergehend erläutert. Demnach zielt diese Regelung insbesondere auf Güterwagenbauarten mit kleinen Raddurchmessern ab, für die es derzeit keine zugelassenen Verbundstoff-Bremssohlen gibt, die als Ersatz für Grauguss-Bremssohlen verwendet werden könnten. Nicht als Befreiungsgrund anzusehen ist hingegen die mangelnde Verfügbarkeit einer zugelassenen Technologie, zum Beispiel wegen Lieferengpässen. Wenn in einem Güterwagen Bauteile (wie z. B. Radreifen) verwendet werden, aufgrund deren Bauart zugelassene Verbundstoff-Bremssohlen nicht zum Einsatz kommen können, ist dies ebenfalls kein Befreiungsgrund. Stattdessen ist in einem solchen Fall der Austausch des Bauteils vorgesehen.

Das Eisenbahn-Bundesamt sieht derzeit vor, dass der Nachweis anhand der von der UIC zugelassenen Verbundstoff-Bremssohlen geführt werden soll (Merkblatt 541-4). Der Antragsteller muss darstellen, warum die zugelassenen Verbundstoff-Bremssohlen am jeweiligen Güterwagen nicht eingesetzt werden können. Wenn notwendig, hat der Antragsteller den Nachweis mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu führen. Als sachverständig gilt ein vom EBA anerkannter Gutachter oder eine für Deutschland anerkannte Bestimmte Stelle (Designated Body (DeBo)).

Für Anträge auf Basis von § 5 Abs. 1 Nr. 2 SchlärmschG müssen zusätzlich die Steilstrecken, die bei jedem Verkehr mindestens im Vor- oder Nachlauf befahren werden sollen, benannt werden.

3 Wie überwacht das EBA die Einhaltung des SchlärmschG?

Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt die Überwachung sowohl des grundsätzlichen Betriebsverbots lauter Güterwagen, als auch der Einhaltung der im Gesetz festgelegten Pflichten der Betreiber der Schienenwege und der Zugangsberechtigten.

Das wird planmäßig vor allem durch Kontrollen im Nachgang zur Fahrt geschehen. Dazu werden mindestens einmal pro Quartal bestimmte Streckenabschnitte ausgewählt. Für diese lässt sich das Eisenbahn-Bundesamt in erster Linie von den Betreibern der Schienenwege für einen gesamten Tag (24h) die für die Prüfung relevanten Daten aller Zugfahrten (insbesondere Zugnummern, Fahrplanunterlagen, durchführendes EVU etc.) übermitteln. Anhand der Daten prüft die Behörde, ob den Verpflichtungen zur Beantragung und Zuweisung von Schienenwegkapazität nachgekommen wurde.

Auf Basis dieser Daten fordert das Eisenbahn-Bundesamt dann die Wagenlisten der entsprechenden Güterzugfahrten an und kontrolliert, ob nur die Güterwagen in den Zug eingestellt waren, die bei der Trassenanmeldung angegeben wurden.

Darüber hinaus sind auch Stichproben während des laufenden Betriebs möglich.

4 Welche Auskunftspflichten gelten für die Unternehmen?

Die Betreiber der Schienenwege sowie die Zugangsberechtigten sind verpflichtet, dem Eisenbahn-Bundesamt die Daten zu übermitteln, die zur Überwachung des Verbots des Betriebs lauter Güterwagen erforderlich sind.

Zu den von den Zugangsberechtigten nach § 8 Abs. 2 SchlärmschG zu übermittelnden Daten gehören die Wagenlisten der jeweiligen als „leise“ angemeldeten Zugfahrten. Die Daten sind in einem elektronisch gespeicherten, maschinenlesbaren Format zu übermitteln. Das genaue Datenformat wird demnächst bekannt gegeben. Möglichst einheitliche Vorschläge hierzu aus dem Sektor können, wenn Sie zeitnah eingebracht werden, ggf. berücksichtigt werden.

Bestehen Zweifel daran, dass die entsprechenden Wagen nachweislich „leise“ sind, kann das EBA die Vorlage weiterer Daten verlangen. Die Zugangsberechtigten sind nach § 8 Abs. 2 SchlärmschG dazu verpflichtet dem EBA die Daten zu übermitteln, daher muss jedes Unternehmen entsprechende Daten zum Nachweis der Bremsausrüstung vorhalten.

5 Was passiert, wenn die Vorgaben des Gesetzes nicht eingehalten werden?

Die Verlagerung von Verkehren auf die klimafreundliche Schiene gelingt nur, wenn für den Verkehrsträger Schiene und damit auch für Neu- und Ausbaustrecken die Akzeptanz in der Bevölkerung gewonnen werden kann. Eine Voraussetzung dafür ist, dass Zugangsberechtigte und Infrastrukturbetreiber die Regelungen des Schienenlärmschutzgesetzes gewissenhaft beachten.

Bei wiederholten Verstößen können dem Betreiber der Schienenwege und dem Zugangsberechtigten gemäß § 11 SchlärmschG bestimmte Maßnahmen auferlegt werden. Dabei kommen unter anderem strecken- und tageszeitbezogene Höchstgeschwindigkeiten oder nächtliche Fahrverbote in Betracht.

Das Eisenbahn-Bundesamt kann seine Anordnungen, insbesondere zu Auskunftspflichten und Maßnahmen, mit dem Mittel des Verwaltungszwangs (Zwangsgeld) durchsetzen.

Ferner kann bei einem Verstoß gegen das Verbot des Betriebs lauter Güterwagen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Das Bußgeld kann bis zu 50.000 € betragen. Darüber hinaus sieht § 13 SchlärmschG weitere Ordnungswidrigkeitstatbestände vor, unter anderem auch für diejenigen, die entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 SchlärmschG Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig an das Eisenbahn-Bundesamt übermitteln.